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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. August 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2014, Az. I-2 U 22/13
    § 148 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Aussetzung im Verletzungsrechtsstreit in Patentsachen wegen eines anhängigen Löschungsverfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents wahrscheinlich ist. Allgemein sei die Aussetzung zurückhaltend anzuwenden, um einem Missbrauch von Rechtsbehelfen gegen den Bestand des Patents vorzubeugen, durch welche der Patentinhaber faktisch von der Ausübung seines Ausschließlichkeitsrechts abgehalten werden könne. Im vorliegenden Fall sei eine Aussetzung nicht anzuordnen, da die Umstände für den Bestand des Patents sprechen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Februar 2014

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2014, Az. I-2 U 19/13
    § 580 Nr. 6 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine so genannte Restitutionsklage nach Löschung eines Patents zulässig und begründet ist. Vorliegend war die Restitutionsklägerin auf Grund einer Patentverletzung im Verletzungsverfahren zu Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz verurteilt wurden. Nach Löschung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren – welches im Übrigen wegen zu später Beantragung nicht zur Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits geführt hatte – könne die ehemalige Verletzerin die Wiederaufnahme des Verletzungsverfahrens erwirken, in welchem der Inhaberin des vormaligen Patents die Rückzahlung aller entstandenen Kosten auferlegt wurde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. November 2013

    LG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2013, Az. 4a O 9/12 U.
    § 139 Abs. 2 PatG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die außergerichtlichen Rechtsanwalts- (und Patentanwalts-)Kosten für eine unwirksame patentrechtliche Abmahnung nicht erstattet werden müssen. Unwirksam sei die Abmahnung beispielsweise dann, wenn das Klagepatent nicht bezeichnet werde. Es bestehe für den Abmahnten keine Pflicht, selbst nachzuforschen, welches Patent zu den in der Abmahnung beschriebenen Merkmalen gehören könnte. Eine allgemeine Verpflichtung zur Marktbeobachtung und einer Schutzrechtsrecherche möglicher Wettbewerber bestehe ebenfalls nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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