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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. September 2015

    BGH, Urteil vom 05.03.2015, Az. I ZR 161/13
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass zwei Wortmarken, die aus denselben Buchstaben in unterschiedlicher Reihenfolge gebildet sind (hier: IPS und ISP), mit hoher Wahrscheinlichkeit einen klanglich ähnlichen und daher verwechslungsfähigen Gesamteindruck bilden. Dies sei vor allem der Fall, wenn bei Aussprache der einzelnen Buchstaben dieselbe Vokalfolge auftritt („i-pe-ess“ und „i-ess-pe“). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Dezember 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 11.09.2013, Az. 28 W (pat) 46/12
    § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; § 10 Einigungsvertrag-Anl

    Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Marken „Elac“ und „ElecDESIGN“ bezüglich bestimmter Waren (hier insbesondere Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild) Verwechslungsgefahr besteht und die Marke „ElecDESIGN“ daher teilweise zu löschen ist. Beim Vergleich der Marken sei bei der angegriffenen Marke primär auf den Bestandteil „Elec“ abzustellen, da dieses die Marke präge. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 31/09
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die klangliche Ähnlichkeit oder Identität zweier (Wort-/Bild-)Marken durch die Abweichungen im Bildbestandteil neutralisiert werden kann, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn die Waren, die mit den entsprechenden Zeichen gekennzeichnet sind, in der Regel „auf Sicht“ gekauft würden. Im vorliegenden Fall überschnitten sich die gleich lautenden, aber unterschiedlich bebilderten Marken u.a. in den Warenbereichen Lederwaren, Koffer, Regen- und Sonnenschirme. Das Gericht stellte fest, dass  vorliegend der Wortbestandteil der Klagemarke („Kappa“) gegenüber dem Bildbestandteil nicht zu vernachlässigen sei. Eine nach dem Bild und/oder dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr könne nur dann ausnahmsweise ausscheiden, wenn dem einen oder auch beiden Zeichen ein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zukomme. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Ein Kauf ausschließlich „auf Sicht“ der mit den Marken bezeichneten Waren komme hier auch nicht in Betracht, so dass die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 14.06.2011, Az. 24 W (pat) 25/10
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Marken „Envitec“ und „EnviCat“ Verwechselungsgefahr besteht. Die Marken unterschieden sich in ihrer Gesamtheit, so der Senat, nur in ihren Wortendungen, die allerdings identische Konsonanten aufwiesen, wenn auch in gegensätzlicher Reihenfolge. Damit ergäben sich die klangliche Übereinstimmung in sechs von sieben Buchstaben, wobei die Silbengliederung identisch sei. Diese weitgehende Übereinstimmung könne auch von der größeren Sorgfalt beteiligter Fachkreise nicht mehr hinreichend kompensiert werden. In den jeweils letzten Silben der Vergleichsmarken sei die Vokal- und Konsonantenfolge allerdings abweichend. Das sei wiederum nicht besonders prägnant. Denn die Vokale „a“ und „e“ seien sich ähnlich und die Konsonanten „t“ und „c“ sind lediglich in ihrer Reihenfolge vertauscht, was Verwechslungen nur selten ausschließe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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