Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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EuGH: Markenanmeldung, die eine ganze Nizza-Klasse in Anspruch nimmt, muss nunmehr auch einen Hinweis auf das alphabetische Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalten / Zur Bestimmtheit des Eintragungsantrags veröffentlicht am 25. Juli 2012
EuGH, Urteil vom 19.06.2012, Az. C-307/10
Richtlinie 2008/95/EG
Der EuGH hat entschieden, dass bei einer Markenanmeldung, die sich auf eine oder mehrere Oberbegriffe der Überschrift einer/mehrerer Klassen der Nizzaer Klassifikation bezieht, ein Hinweis enthalten sein muss, ob sich die Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste dieser Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen beziehen soll. Solle sie sich nur auf einige Waren oder Dienstleistungen beziehen, müsse der Anmelder angeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden. Es müsse sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf Grundlage der Anmeldung den Umfang des Markenschutzes bestimmen können. In den verschiedenen Mitgliedsstaaten wird die Angabe von Oberbegriffen der Klassen in der Anmeldung zur Zeit noch unterschiedlich gehandhabt. Zum Volltext der Entscheidung:
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