IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. September 2008

    BGH, Urteil vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07
    §§ BGB 307 Abs. 1, 308

    Der BGH hatte über die (Un)Wirksamkeit verschiedener AGB-Klauseln zu entscheiden, die zum einen die einseitige Anpassung der weiteren AGB sowie von Preislisten und Leistungsbeschreibungen vorsahen und zum anderen die Änderung oben genannter Punkte nach vorheriger schriftlicher Ankündigung an den Kunden, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widerspricht. Der BGH sah beide Punkte als unwirksam an. Die einseitige Anpassung von Verträgen darf nicht in AGB geregelt werden, da das ursprüngliche Vertragsverhältnis zu Ungunsten der anderen Seite verändert werden könnte. Auch wird gegen das Transparenzgebot verstoßen, da aus der verwendeten allgemeinen Klausel nicht die Reichweite möglicher Änderungen erkennbar wird. Die zweite Klausel – mit Einspruchsfrist des Kunden – wurde ebenfalls als unwirksam angesehen. Die Zustimmungsfiktion bei ausbleibendem Widerspruch des Verbrauchers verstößt ebenfalls gegen geltendes Recht, da ein Großteil der Verbraucher erfahrungsgemäß Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingen allenfalls flüchtig wahrnimmt und so im Ergebnis wiederum eine einseitige Änderungsbefugnis geschaffen würde.

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  • veröffentlicht am 30. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008, Az. 5 W 344/07
    §§
    266, 307 Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 2 a, 312c Abs. 1 Satz 1, 320 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV, Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, § 4 Nr. 11 UWG

    Das KG Berlin hat seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die §§ 305 ff. BGB das Marktverhalten regelnde Vorschriften i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG sind und unwirksame AGB zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen, die im Mindestmaß abgemahnt werden können. In diesem Zusammenhang wies das Gericht zutreffend darauf hin, dass sich dieses Ergebnis auch bei Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ergäbe, was u.a. dem OLG Köln (Urteil vom 16.05.2008, Az. 6 U 26/08) nicht aufgefallen ist. Im vorliegenden Fall des Kammergerichts verstieß die Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig“ u.a. gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da dem Kunden in unzulässiger Weise sein Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) abgeschnitten wurde. Das Kammergericht stellte fest, dass das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) keine spezielle gesetzliche Regelung sei, die dem UWG vorgehe.
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  • veröffentlicht am 10. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Zweibrücken, Urteil vom 18.10.2007, Az. 4 U 98/07
    § 346 Abs. 2 BGB, §§ 312 b, 312 c BGB i.V.m. § 1 der BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Zweibrücken hatte zu entscheiden, ob in der in einer eBay-Artikelbeschreibung enthaltenen Belehrung über das Widerrufsrecht darauf hinzuweisen ist, dass und unter welchen Umständen der Verbraucher beim Widerruf Wertersatz zum Ausgleich für die Verschlechterung der Ware zu leisten hat. Der Hintergrund dieser Entscheidung ist ein weit verbreiteter: In Unsicherheit über die Rechtsfrage, ob und unter welchen Umständen Wertersatz gefordert werden kann, haben zahlreiche Onlinehändler die Wertersatz-Klausel aus ihrer Widerrufsbelehrung ganz entfernt. Dies ist jedoch gleichfalls unzulässig und kann, da wettbewerbswidrig, eine kostenpflichtige Abmahnung auslösen. Nach Auffassung des OLG sind „gemäß § 312 c BGB i.V.m § 1 Abs. 1 Zf. 10 BGB-InfoV … die Verbraucher bei den Fernabsatzverträgen über sämtliche Rechtsfolgen eines ausgeübten Widerrufsrechts zu belehren. Der Verbraucher soll durch die Belehrung in der Lage sein, die Vor- und Nachteile einer Rückabwicklung eines Vertrages beurteilen zu können.“
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