IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Mai 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 30.04.2013, Az. 15 O 92/12
    § 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 4 BDSG, § 4a BDSG, § 12 TMG, § 13 TMG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass diverse Datenschutzbestimmungen der Firma Apple dem geltenden deutschen Datenschutzrecht widersprechen und daher nicht mehr verwendet werden dürfen. Es ist immer wieder zu beobachten, dass US-amerikanische Großunternehmen auf dem deutschen Markt mit unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen arbeiten, was auf Grund des Markteinflusses der Unternehmen faktisch erst – wie hier – durch das Eingreifen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. (vzbv) oder anderer allgemein dem Verbraucherinteresse dienenden Verbände unterbunden werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie Electronic Frontiert Foundation (EFF) ist eines bislang noch nicht veröffentlichten Entwicklervertrags habhaft geworden, den Entwickler zu unterzeichnen haben, falls sie Anwendungen („Apps“) für das iPhone entwickeln wollen (Quelle). Weniger kultig als das iPhone ist dessen Inhalt, wie Fred von Lohmann herausstellt. Abschnitt 10.4 zwinge die Entwickler, sich öffentlicher Äußerungen („public statements“) über den (keineswegs vertraulichen) Vertrag zu enthalten. Aus Abschnitt 7.2 des Vertrages gehe hervor, dass die Anwendung, welche unter Verwendung des Apple System Developer Kits (SDK) programmiert würden, nur über den AppStore vertrieben werden dürften. Apple dürfe allerdings das App von einem Vertrieb über den AppStore ausschließen (ja sogar [Amazon-mäßig] ferngesteuert auf den iPhones von Apple Nutzern löschen, s. Abschnitt 8 ) womit das App dann für den Entwickler gänzlich nutzlos werde, da ein alternativer Vertrieb über konkurrierende AppPlattformen wie Cydia oder Rock Your Phone [für gejailbreakte iPhones] ausgeschlossen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2008

    LG Köln, Urteil vom 29.01.2003, Az. 26 O 33/02
    §§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB, 308 Nr. 4, 309 Nr. 1, 7 b BGB, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG

    Das LG Köln hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass nicht jede Klausel, die in einem Onlineshop verwendet wird, sich am Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen lassen muss. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde im Rahmen des Vertragsschlusses (hier: Buchung) nur zufällig auf den betreffenden Teil des Internet-Auftritts des Verwenders gelange, dies von dem Verwender aber nicht zwingend und vom ihm, dem Verwender, erkennbar beabsichtigt sei. In derartigen Fällen könne nach Auffassung des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der Verwender diese Passage generell in die Verträge mit seinen Kunden einbeziehen wolle. Weiterhin ist das Landgericht der Auffassung, dass AGB-Klauseln, soweit sie für einen aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner des Klauselverwenders nicht hinreichend verständlich seien, allein auf Grund dieses Umstandes unwirksam seien. Im vorliegenden Fall wurde die Bestimmung als „so in sich verschachtelt und sprachlich und gedanklich so schwer nachvollziehbar“ erachtet, daß sie als nicht hinreichend verständlich bewertet wurde, was zu vorgenannter Rechtsfolge führte. Die Formulierung lautete: „Ausgenommen dort, wo das Abkommen oder andere geltende Rechte dies so bestimmen, übernimmt der Luftfrachtführer gegenüber einem Fluggast keine Haftung für Tod oder Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder jedwede anderen Ansprüche, ausgenommen von Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers, seiner Angestellten oder Beauftragten in Ausführung von oder in Verbindung mit Beförderungs- oder anderen Diensten hierunter entstanden sind. Der Fluggast erklärt sich hiermit für sich, seine Stellvertreter und Angehörigen einverstanden, auf alle Anspruchsrechte gegenüber dem Luftfrachtführer zu verzichten und den Luftfrachtführer, seine Angestellten und Beauftragten von den vorgenannten Ansprüchen zu befreien“.
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