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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Februar 2009

    OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2009, Az. 6 W 40/08
    §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 und S. 2, 793, 890, 891 ZPO

    In dieser Entscheidung des OLG Köln befasste sich das Gericht mit der Vollstreckbarkeit von Unterlassungsurteilen. Sofern ein Verstoss gegen das Urteil vorliege, könne sofort vollstreckt werden, einer Ankündigung der Zwangsvollstreckung bedürfe es nicht. Ist ein Unterlassungsurteil für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, gelte das dort ausgesprochene Verbot unmittelbar und sofort. Es kommt nicht darauf an, dass das Urteil in einer Rechtsmittelinstanz möglicherweise aufgehoben werden könnte. Im Grundsatz ist im Vollstreckungsverfahren von der Richtigkeit des Titels, d.h. des zu Grunde liegenden Urteils, auszugehen. Grenzen der Vollstreckbarkeit finden sich erst, wenn sich die Vollstreckung des Urteils des offensichtlich missbräuchlich erweist, d.h. wenn gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „der Titel unrichtig und seine Ausnutzung in hohem Maße unbillig und geradezu unterträglich ist“.

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  • veröffentlicht am 13. Februar 2009

    LG Köln, Beschluss vom 03.12.2008, Az. 33 O 381/08
    § 312 ff. BGB, §§ 1 PAngVO, §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12, 14 UWG

    Das LG Köln hat in Hinblick auf die Darstellung eines eBay-Angebotes im sog. WAP-Modus entschieden, dass der Antragsgegner der einstweiligen Verfügung es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform eBay Waren anzubieten, ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen und/oder ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten für die angebotenen Preise anfallen und/oder ohne anzugeben, ob der gesamte Preis die Mehrwertsteuer enthält, wenn dies wie nachstehend wiedergegebenen geschieht [Verweis auf konkrete Ausdrucke des WAP-Portals von eBay].

  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 09.01.2009, Az. 6 U 86/08
    §§
    97 Abs. 1, Abs. 2 UrhG

    Das OLG Köln hatte in diesem Rechtsstreit u.a. darüber zu entscheiden, ob ein Vertrag zur „Urheberrechtsübertragung“ an Filmwerken aus den 60er-Jahren den Lizenznehmer dazu berechtigte, die Filme ab 2004 auf DVD zu vertreiben. Dies lehnte das Oberlandesgericht ab. Kläger war der Sohn und Alleinerbe eines Regisseurs verschiedener Spielfilme (u.a. von sechs „Edgar-Wallace“-Filmen und vier „Karl-May“-Filmen). Die Beklagte vertrieb seit Ende 2004 digitale Videogramme (DVDs) der Filme. Der Kläger hielt diese Art der Auswertung für urheberrechtswidrig, weil sein Vater alleiniger Urheber aller dreizehn Filme gewesen sei und niemandem – insbesondere keinem Rechtsvorgänger der Beklagten – entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt habe. Zwischen den Parteien war nicht im Streit, dass es sich bei der Videozweitauswertung um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen handelt. Der Bundesgerichtshof hat im Fall des 1968 ebenfalls unter der Regie des Vater des Klägers entstandenen Films „Winnetou und Old Shatterhand im Tal der Toten“ angenommen, dass sich eine mögliche Vermarktung von Spielfilmen auf Videokassetten, gegenüber der die Auswertung auf DVD keine wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform darstelle, erst im Laufe der siebziger Jahre abzeichnete. Dass der Vater des Klägers bei den streitgegenständlichen Filmen wirksame Rechtseinräumungen (nach damaligem Sprachgebrauch: Urheberrechtsübertragungen) auch für diese damals noch unbekannte Nutzungsart vorgenommen und der Kläger als sein Erbe die DVD-Auswertung der Filme deshalb ohne neue vergütungspflichtige Lizenz hinzunehmen habe, kann zum prozessualen Nachteil der Beklagten nicht festgestellt werden.

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  • veröffentlicht am 9. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 03.02.2009, Az. 33 O 353/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit einer „Anwaltszertifizierung“ wettbewerbswidrig ist, wenn auf die Umstände der Zertifizierung (nicht neutral) nicht ausreichend hingeweisen wird. Der DEKRA war im November 2008 die Versendung von Werbung für bestimmte Fortbildungsveranstaltungen für Rechtsanwälte untersagt worden. Aus der  dazu gehörigen Pressemitteilung: „Die zuständige Kammer beurteilt die Werbung eines Rechtsanwalts mit dem ihm erteilten Zertifikat im wettbewerbsrechtlichen Sinne als irreführend und damit als unzulässig. Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten müsse die Werbung des „zertifizierten Rechtsanwalts“ so verstanden werden, dass diesem das Zertifikat auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist. Dies folge u.a. aus der Verwendung des Begriffs „Zertifikat“ bzw. „Zertifiziert im (z.B. Arbeitsrecht)“. Im Bereich der sog. freien Berufe sei das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise geprägt durch die Bezeichnungen „Fachanwalt“ oder „Facharzt“, die ihrerseits darauf verweisen, dass der so auftretende Rechtsanwalt oder Arzt vorgegebene Anforderungen an einen bestimmten Kenntnis- und Erfahrungsstand erfüllt, die von diesen Fachkreisen bestimmt worden sind und allgemein akzeptiert werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 12.12.2008, Az. 6 U 143/04
    §
    14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit ein Salzgebäck-Cracker eine dreidimensionale Marke darstellen kann und als solche schützenswert ist. Nach Auffassung des Gerichts sind die Anforderungen an die originäre Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke im Bereich Süß-/Backwaren hoch anzulegen. Zwar hatte die Klägerin und Markeninhaberin mit dem streitgegenständlichen Cracker einen hohen Marktanteil in Deutschland; ihre Werbeaufwendungen bezogen sich jedoch hauptsächlich auf die mit dem Cracker einhergehende Wort- bzw. Wort-/Bildmarke. Die auf Umverpackungen und Plakaten benutzte Abbildung des Crackers wich zudem von der eingetragenen Form ab. Das Oberlandesgericht bewertete damit die Kennzeichnungskraft der Cracker-Form an sich als unterdurchschnittlich bis bestenfalls durchschnittlich. Eine Markenverletzung durch den formähnlichen Cracker der Beklagten wurde daher verneint.

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  • veröffentlicht am 28. Januar 2009

    OLG Köln, Urteil vom 12.12.2008, Az. 6 U 41/08
    §§
    3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass Anrufe bei Verbrauchern auch dann als Telefonwerbung unzulässig sind, wenn die Verbraucher vorher per Post angeschrieben und gebeten werden, den geplanten Anrufen binnen einer bestimmten Frist zu widersprechen, anderenfalls von ihrer Einwilligung ausgegangen. werde Der in Rechtsprechung und herrschender juristischer Literatur allgemein anerkannte Grundsatz, dass das Schweigen eines Verbrauchers grundsätzlich nicht als Willenserklärung gelten darf, gilt auch in diesem Fall. Zudem legte das Gericht verhältnismäßig strenge Maßstäbe bei der Frage an, welche Art Anrufe bereits als Telefonwerbung gelten. So wurde dies für die von der Beklagten geplanten „Kundenbefragungen zu Service und Beratung“, die durch ein Marktforschungsinstitut durchgeführt werden sollten, bejaht. Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts sind Befragungen, die dazu dienen, die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern und einen bestehenden Kundenstamm zu halten, als Werbung zu definieren. Anders mag dies bei Umfragen von neutralen Instituten zu wissenschaftlichen Zwecken sein, die nicht unmittelbar der Absatzförderung eines bestimmten Auftraggebers dienen.
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  • veröffentlicht am 22. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 14.11.2008, Az. 6 U 57/08
    §§ 87 a, 87 b, 97 Abs.1 UrhG, §§ 3, 4 Nr. 9 a, 4 Nr. 10, 5, 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass unter Umständen einzelne Datensätze aus einer Datenbank entnommen werden dürfen. Zwar wurde eine „wiederholte und systematische Vervielfältigung“ tatbestandlich ausdrücklich bejaht; allerdings scheiterte der behauptete Urheberrechtsverstoß in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Von insgesamt 6.000 Bewertungsdaten hatte die Beklagte lediglich 10 Prozent übernommen und nur 1,5 Prozent der in der Datenbank registrierten Zahnärzte.  Auch im qualitativen Sinne sei der behauptete Eingriff in die klägerische Datenbank nicht im Rechtssinne wesentlich. Die Wesentlichkeitsgrenze sei zumindest überschritten, wenn sich in dem übernommenen Teil der Datenbank auch eine wesentliche Investition des Herstellers niederschlage, was aber hier nicht der Fall sei, weil die Beklagte, die bereits über eine Datenbank verfügte, nur die Daten selbst verwertet habe und deren Beschaffung nicht zu den im Sinne der §§ 87 a ff. UrhG wertbildenden Investitionen gehören. Die Berufung hatte demgemäß Erfolg.
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  • veröffentlicht am 21. Januar 2009

    OLG Köln, Urteil vom 08.12.2006, Az. 19 U 109/06
    §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 288, 433 Abs. 1 BGB

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass ein Onlinehändler auch dann die in einer eBay-Auktion angebotene Ware auszuliefern hat, wenn der Kaufpreis erheblich hinter seinen Erwartungen zurückgeblieben ist. Im vorliegenden Fall war eine eBay-Auktion zu einem Rübenroder, der einen Marktwert von 60.000,00 EUR hatte, bei einem Schlussangebot von 51,00 EUR ausgelaufen. Eine Sittenwidrigkeit des Vertrages lehnten das Oberlandesgericht wie das zuvor befasste Landgericht Köln ab.
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  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    LG Köln, Urteil vom 02.05.2008, Az. 84 O 33/08
    §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das LG Köln hat mit dieser Entscheidung festgestellt, dass in der Verwendung der Abkürzung “VZ” für Internetdienstleistungen durch andere Unternehmen als den Markeninhaber ein markenrechtlicher Verstoß zu sehen ist. Der Zusatz “VZ” sei keineswegs rein beschreibender Natur für “Verzeichnis” oder ähnliche Begrifflichkeiten und sei auch nicht freihaltebedürftig. Verboten sind daher die Domains „fussballerVZ”, „PokerVZ”, „BewerberVZ”, „RotlichtVZ”, „MatheVZ”, „tunivz” oder „DogVZ”.
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  • veröffentlicht am 6. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 19.12.2003, AZ 6 U 91/03
    §§ 15, 16, 17, 60, 72, 97 UrhG

    Das OLG Köln hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Passbilder, die ein Fotograf von Angestellten eines Unternehmens anfertigt, nicht ohne weiteres online gestellt werden dürfen. Das Urheberrechtsgesetz erlaube in § 60 UrhG lediglich die Vervielfältigung und unentgeltliche Weitergabe von Fotografien im nicht-gewerblichen Bereich. Werden Passbilder aber auf einer Firmenseite eingestellt, ist dies nicht mehr vom Schutzbereich von § 60 UrhG erfasst. Die Nutzungsrechte des Urhebers (Fotografen) gelten hier als vorrangig, wenn nicht vertraglich zwischen Urheber und Besteller/Abgebildetem eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
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