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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Juli 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.05.2015, Az. 6 U 39/14
    § 14 MarkenG, § 15 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Wortmarke, die aus einer Kombination eines Eigennamens mit einem beschreibenden Bestandteil besteht („Neuro-Spine-Center X“) nicht mit einem jüngeren Zeichen verwechslungsfähig ist, welches mit dem beschreibenden Anteil übereinstimmt. Hinsichtlich einer angenommenen Schutzwirkung als Unternehmenskennzeichen hat das Gericht festgestellt, dass diese bei einer Arztpraxis auf die Region beschränkt sei, welche als Einzugsgebiet der Praxis gelte. Zum Volltext der Entscheidung:

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