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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 8. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Münster, Urteil vom 12.09.2008, Az. 023 O 155/08
    §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2
    UWG

    Das LG Münster hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit (im Internet) mit der Bezeichnung „Kompetenzzentrum Kältetechnik N“ geworben werden darf. Der Beklagte betrieb in N eine Ausbildungsstätte für Kältetechnik. Im Internet und im sonstigen Geschäftsverkehr verwendete er für die Ausbildungsstätte den Namen „Kompetenzzentrum Kältetechnik N“. Der Beklagte war Kälteanlagenbauermeister und staatlich geprüfter Kältetechniker. Er war von August 1990 bis März 2008 an der Handwerkskammer N als Fachbereichsleiter Kältetechnik beschäftigt und leitete dort unter anderem die Meisterschule für Kälteanlagenbauer. Die neu eingerichtete Ausbildungsstätte bestand aus einer Lagerhalle, in der sich unter anderem ein 54 qm großer Unterrichtsraum und ein 170 qm großer Werkstattbereich befand. In der Ausbildungsstätte standen Maschinen im Wert von über 300.000,00 EUR. Verschiedene Fachunternehmen hatten Ausbildungsmaterialien und Ausbildungsleihgaben zur Verfügung gestellt. (mehr …)

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