Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Brandenburg: GmbH & Co. KG muss im Impressum nicht ihre Komplementär-GmbH angebenveröffentlicht am 8. Oktober 2009
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.09.2009, Az. 6 W 141/09
§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 UWGDas OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der in Form einer GmbH & Co. KG firmiert, nicht dazu angehalten ist, im Rahmen seines Impressums die Komplementär-GmbH und den Namen von deren Geschäftsführer anzugeben. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Entscheidungsmöglichkeiten der Verbraucher und anderer Marktteilnehmer sei weder ersichtlich noch durch Darlegung besonderer Umstände belegt worden, dass das Fehlen der genannten Angaben das Verbraucherverhalten relevant beeinflussen könne. Dass ein Verbraucher durch die fehlenden Angaben dazu veranlasst werden könne, ein Automobil gerade bei der Antragsgegnerin zu kaufen, erscheine abwegig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führten auch die fehlenden Angaben nicht zu einer relevanten Täuschung über für eine Kaufentscheidung wesentliche Haftungsverhältnisse innerhalb der Antragsgegnerin. (mehr …)