Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Die Begriffe Combiotik, Präbiotik und Probiotik für Babynahrung sind keine gesundheitsbezogenen Angabenveröffentlicht am 9. August 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.07.2013, Az. 6 U 137/12
Art. 2 EGV 1924/2006, Art. 7 EGV 1924/2006; § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKVDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Begriffe „Combiotik“ sowie „Präbiotik“ und „Probiotik“ im Zusammenhang mit Babynahrung keine gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung darstellen. Bei ersterem Begriff handele es sich um ein von der Beklagten geschaffenes Kunstwort, das beim angesprochenen Verkehr keine konkreten Vorstellungen über spezifische oder unspezifische gesundheitliche Wirkungen des so bezeichneten Erzeugnisses erwecke. Auch die weiteren Begriffe begründeten lediglich die Erwartung, dass in dem Erzeugnis präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet würden (s. auch die Entscheidung des OLG Frankfurt hier). Zum Volltext der Entscheidung:
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