Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: (Abmahn-)Verband muss finanziell in der Lage sein, die geltend gemachten Ansprüche durchsetzen zu könnenveröffentlicht am 6. September 2010
OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2010, Az. I-4 U 21/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass einem Verband für Gewerbetreibende die Klagebefugnis fehlt, wenn er nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die durch ihn geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche auch voll durchzusetzen. Bei 24 offenen Verfahren gegen Mitbewerber seien liquide Mittel in Höhe von ca. 230.000 EUR bei weitem nicht ausreichend, wenn man pro Verfahren im Falle des Unterliegens mit Gesamtkosten in Höhe von ca. 19.000 EUR rechnen müsse. Des Weiteren liege ein rechtsmissbräuchliches Handels des Verbandes vor, der stets verbandsfremde Konkurrenten abmahne, seine eigenen Mitglieder jedoch nicht diszipliniere. Ebenso entschied bereits das LG Hamburg. Das LG Kiel hingegen hatte sich in seiner Entscheidung Gedanken um die erforderliche Mitgliedszahl eines Verbandes gemacht, um überhaupt für Abmahnungen aktiv legitimiert zu sein. Zum Volltext der Entscheidung:
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