IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2009

    LG Köln, Urteil vom 16.06.2009, Az. 33 O 45/08
    §§ 4 k UDRP, 826 BGB

    Das LG Köln hat im Rahmen einer gegen den Anspruch auf Übertragung einer .com-Domain gerichteten negativen Feststellungsklage darauf hingewiesen, dass die Regeln der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (JavaScript-Link: UDRP) der Erhebung einer Klage nicht entgegegenstünde. Die Frage, ob diese Regeln im Verhältnis der Parteien als Vertrag zugunsten Dritter zu berücksichtigen seien, bedürfe nicht der Entscheidung. Denn die auch in diesem Fall vereinbarte Regelung in § 4 (k) UDRP lasse die alternative oder parallele Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich zu. Gegenstand einer solchen gerichtlichen Überprüfung sei aber ausschließlich die Frage, ob die Registrierung oder Benutzung der streitgegenständlichen Domain gegen kennzeichenrechtliche, wettbewerbsrechtliche oder deliktsrechtliche Bestimmungen des im Streitfall zur Anwendung kommenden nationalen Rechts verstoße. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az. I ZR 144/03
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG,
    § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Werbung „Wir waren, sind und bleiben die Günstigsten! Sollten Sie bei irgendeinem örtlichen Einzelhändler einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, auch wenn es ein Werbe- oder Eröffnungsangebot ist, machen wir Ihnen diesen Preis und Sie erhalten darauf 10% extra.“ unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung stehe es einem Unternehmen grundsätzlich frei, seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen und auch die Preise von Konkurrenten zu unterbieten. Der Grundsatz der Preisunterbietungsfreiheit gelte auch beim Angebot identischer Waren. Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises sei nicht grundsätzlich, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig. Entsprechend liege in dem Anbieten von Waren unter Einstandspreis durch ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht nur dann eine unbillige Behinderung kleiner oder mittlerer Wettbewerber, wenn das Angebot nicht nur gelegentlich erfolge und sachlich nicht gerechtfertigt sei, § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB. Ein Angebot unter den Einstandspreisen des Unternehmens sei in der Rechtsprechung insbesondere dann als unlauter angesehen worden, wenn es in einer Weise erfolge, die geeignet sei, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, und zu diesem Zweck eingesetzt werde. Dafür genüge es indes nicht, wenn eine Werbemaßnahme lediglich die abstrakte Gefahr begründe, dass Waren unter Einstandspreis abgegeben würden. Eine derartige Preisgestaltung sei objektiv nicht geeignet, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

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