IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Juli 2014

    LG Hamburg, Urteil vom 22.07.2014, Az. 406 HK O 66/14
    § 346 BGB, § 357 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Online-Partnerbörse parship.de Nutzern, die von ihrem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen, nicht Wertersatz in Höhe von bis zu 75 % des für die gesamte Laufzeit vereinbarten Entgeltes berechnen darf, auch wenn der Nutzer über die Online-Partnervermittlung der Beklagten bereits Kontakte hatte, zumal nicht jeder Kontakt erfolgreich sei. Vielmehr bemesse sich der Wertersatz „nach dem objektiven Wert der empfangenen Leistung, begrenzt durch das vertraglich vereinbarte Entgelt“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. April 2012

    OLG Hamm, Urteil 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11
    § 242 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der auf seiner Website darauf hinweist, dass er Abmahnungen ohne vorherigen Kontakt nicht wünscht und widrigenfalls die entstandenen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ablehnen wird, treuwidrig handelt, wenn er andere Wettbewerber selbst sofort und ohne Kontakt abmahnt. Der Senat entschied, dass derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlange und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasse, sich dann auch selbst so verhalten müsse. Er binde sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte. Mit diesem zu erwartenden Verhalten setze sich die Klägerin in rechtlich erheblicher Weise in Widerspruch, wenn sie unstreitig noch wiederholt Mitbewerber wie hier den Beklagten wegen eines bestimmten Anzeigeninhalts sofort durch einen Anwalt abmahnen lasse. Den Mitbewerbern werde die aus Rechtsgründen für erforderlich gehaltene Vergünstigung genommen, kostenneutral auf einen Wettbewerbsverstoß hingewiesen zu werden, die die Klägerin für sich in Anspruch nehme. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 09.12.2010, Az. 307 S 119/10
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, § 935 ZPO, § 940 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Vermieter sich nicht über das ausdrückliche Verbot seines Ex-Mieters hinwegsetzen darf, mit ihm – dem Ex-Mieter – direkt zu korrespondieren. Zwar sei es grundsätzlich nicht bedenklich, wenn ein Vermieter mit der Mieterin direkten brieflichen oder telefonischen Kontakt aufnimmt, und zwar auch dann, wenn der Mieter einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe. Das ändere sich aber dann, wenn – wie vorliegend – der Mieter den Vermieter ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er seine mietrechtliche Korrespondenz ausschließlich über den eingeschalteten Rechtsanwalt führen wolle. Werde ein direkter brieflicher bzw. telefonischer Kontakt trotz einer solchen Willensäußerung des Mieters fortgesetzt, bedeute dies eine Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des Mieters und damit die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Im Übrigen sei in einem derartigen Verhalten auch ein Verstoß gegen die nachvertraglich nachwirkende mietvertragliche Nebenpflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme zu sehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.06.2011, Az. 31 C 2577/10
    § 312b Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 355, § 357 Abs. 1 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Verbraucher einen Kaufvertrag auch dann gemäß § 355 BGB widerrufen kann, wenn er vor Vertragsschluss das Ladengeschäft der Beklagten aufsucht, und zwar unabhängig davon, was vor Ort zwischen den Parteien erörtert wird. Zwar setze ein Fernabsatzvertrag voraus, dass der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werde und hierbei auch zu beachten sei, ob im Rahmen der Vertragsanbahnung persönliche Kontakte bestanden haben. Für die Frage des Vorliegens eines Fernabsatzvertrages sei entscheidend, ob sich der Verbraucher während des Anbahnungskontakts über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände informiert habe und der Vertrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem persönlichen Kontakt zustande gekommen sei. Wenn also der Verbraucher nach persönlichem Kontakt zwar alle erforderlichen Informationen habe, sich aber noch nicht endgültig binden wolle, sei das notwendige das Zeitmoment noch nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. April 2009

    DR. DAMM & PARTNER hatten bereits am 10.12.2008 berichtet, dass mehrere tausend eBay-Angebote die wertlose Klausel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ enthielten (Link: Klausel). Nunmehr hat die Wettbewerbszentrale Büro München unter dem 23.03.2009 einen Onlinehändler abgemahnt (JavaScript-Link: Laube). Streitgegenständlich war folgende Erklärung: „Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-Inhaber/innen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden.Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“ Die Münchener Wettbewerbszentrale beanstandet vorstehende Klausel, da sie       § 12 Abs. 1 S. 1, S. 2 UWG widerspreche, welcher u.a. bei berechtigten Abmahnungen einen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vorsehe. Eine dem entgegenstehende Klausel verstieße gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Dezember 2008

    Bei eBay findet offensichtlich die Klausel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“, wie in diesem ersten Beispiel, welches sich auch an die „Freunde der Abmahnungen“ richtet (eBay-Auktion), zunehmend Gefallen. Eine einfache Suchanfrage bei eBay ergibt über 6.500 „positive“ Ergebnisse.  Die Klausel ist selbstverständlich gehaltlos und wird der exemplarisch genannten Anbieterin bei einer zukünftigen kostenpflichtigen Abmahnung ihres gegenwärtig wettbewerbswidrigen Auftritts nicht weiterhelfen. Die Abmahnung selbst stellt nach Auffassung von Gesetzgeber und Rechtsprechung bereits das – gegenüber einem Gerichtsverfahren – entgegenkommende Verhalten dar (vgl. u.a. § 12 Abs. 1 S. 1 UWG).

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2008

    LG Essen, Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07
    § Rechtsanwältin Katrin Reinhardt TMG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Essen hat entschieden, dass die Vorhaltung eines elektronischen Kontaktformulars auf einer Website unter dem Link „Kontakt“, in welches ein Interessent seinen Namen, seine eigene E-Mail-Anschrift und eine Telefonnummer eintragen soll, keine zulässige Alternative für die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG erforderlichen „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation … ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ ist. Erforderlich sei vielmehr die gesonderte Angabe einer E-Mail-Adresse. „Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten möglich ist.“ Das Landgericht hat ferner noch einmal darauf hingewiesen, dass die Wiederholungsgefahr nicht bereits dadurch entfällt, dass die streitgegenständliche Handlung nicht fortgesetzt wird, wenn nicht zugleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.
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  • veröffentlicht am 30. Juli 2006

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03
    §§ 312c Abs. 1 Satz 1; § 1 Abs. 1 BGB-InfoV; § 10 Abs. 2 MDStV; § 6 TDG; § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UKlaG; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt über „sprechende“ Links wie „Kontakt“ und „Impressum“ vorgehalten werden kann. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
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