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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. November 2013

    OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013, Az. 4 U 78/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Betreiber der Online-Enzyklopädie Wikipedia wie ein Host-Provider als Störer für rechtsverletzende Beiträge erst haftet, wenn er davon Kenntnis erlangt. Eine Pflicht zur Vorabkontrolle der von den Nutzern selbst verfassten Beiträge bestehe nicht. Die fremden Beiträge würden sich nicht zu eigen gemacht. Nach Kenntnis sei ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des weiteren Verbreitens der rechtswidrigen Behauptungen gegeben. Das Gericht hat zudem klargestellt, dass eine Vergleichbarkeit mit Online-Archiven, für welche eine Haftungsprivilegierung hinsichtlich archivierter Altmeldungen bestehe, vorliegend nicht gegeben sei, da die Artikel der Online-Enzyklopädie stets aktuell gehalten würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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