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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 09.12.2010, Az. 307 S 119/10
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, § 935 ZPO, § 940 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Vermieter sich nicht über das ausdrückliche Verbot seines Ex-Mieters hinwegsetzen darf, mit ihm – dem Ex-Mieter – direkt zu korrespondieren. Zwar sei es grundsätzlich nicht bedenklich, wenn ein Vermieter mit der Mieterin direkten brieflichen oder telefonischen Kontakt aufnimmt, und zwar auch dann, wenn der Mieter einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe. Das ändere sich aber dann, wenn – wie vorliegend – der Mieter den Vermieter ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er seine mietrechtliche Korrespondenz ausschließlich über den eingeschalteten Rechtsanwalt führen wolle. Werde ein direkter brieflicher bzw. telefonischer Kontakt trotz einer solchen Willensäußerung des Mieters fortgesetzt, bedeute dies eine Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des Mieters und damit die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Im Übrigen sei in einem derartigen Verhalten auch ein Verstoß gegen die nachvertraglich nachwirkende mietvertragliche Nebenpflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme zu sehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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