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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. August 2011

    AG Köln, Urteil vom 21.04.2011, Az. 137 C 691/10
    § 97 UrhG

    Das AG Köln hat entschieden, dass ein Verbraucher, der eine Ware erworben hat, diese auf eBay zum Weiterverkauf anbietet und dafür Abbildungen des Erstverkäufers nutzt, zwar eine Urheberrechtsverletzung begeht, für deren Rechtsverfolgung jedoch nur eine Abmahn-Pauschale in Höhe von 100,00 EUR zu entrichten ist. Als Schadensersatz legte das Gericht 45,00 EUR pro Bild (270,00 EUR für 6 Bilder) fest. Dies entspreche 50% des Tabellensatzes des MFM-Liste, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass der Ersteller der Bilder zum Kreis der Berufsfotographen und Bildagenten gehöre, an welchen sich die Honorarempfehlungen richten. Daher sei der Tabellensatz entsprechend zu kürzen. Die Begrenzung der Abmahnkosten gemäß § 97 UrhG begründet das Gericht wie folgt:

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