Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Abschlussschreiben darf 2 Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Titels übersandt werden und löst eine 1,3-fache Geschäftsgebühr ausveröffentlicht am 1. Juli 2015
BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 59/14
§ 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, Nr. 2300 RVG-VVDer BGH hat entschieden, dass von dem Abmahnenden ein Abschlussschreiben zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung übersandt werden kann und damit ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV entsteht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)