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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Siegen, Urteil vom 28.10.2002, Az. 10 C 183/02
    §§ 631, 675 BGB

    Das AG Siegen hat in dieser älteren Entscheidung einem klagenden Rechtsanwalt eine Vergütung von ca. 230,00 EUR zuerkannt, nachdem dieser auf eine E-Mail-Frage eines Verbrauchers eine rechtliche Auskunft erteilt hatte, ohne dass eine schriftliche Vergütungsvereinbarung vorlag. Es könne dahinstehen, ob sich dieser Anspruch aus § 675 (Geschäftsbesorgungsvertrag) BGB oder aus § 631 (Werkvertrag) BGB ergebe. Der Beratungsvertrag sei dadurch zustandegekommen, daß der Beklagte dem Kläger mit der Übersendung seiner Anfrage und der Bitte um Beantwortung per E-Mail ein Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages gemacht habe. Diesen Antrag habe der Kläger durch die Beantwortung der Frage angenommen.
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  • veröffentlicht am 25. Januar 2010

    AG Jülich, Urteil vom 28.10.2009, Az. 9 C 271/09
    § 34 Abs. 1 S. 2 RVG; § 612 Abs. 2 BGB

    Im Radrennsport gibt es eine besondere Bezeichnung für Fahrer, die sich in den Windschatten anderer hängen, also andere die Arbeit für sich machen lassen. Man nennt sie (Hinterrad-) „Lutscher“ (JavaScript-Link: FahrradWiki). In eine ähnliche Kategorie könnte im Kanzleibereich ein Rechtssuchender fallen, der von vornherein beabsichtigt, bei einem Rechtsanwalt in Form einer „ersten Anfrage“ verwertbare materiell-rechtliche Auskünfte zu seiner Angelegenheit zu erhalten, ohne dafür zu bezahlen. Diesen Fall hatte das AG Jülich zu entscheiden mit vernichtendem Ergebnis für den Mandanten, der keiner sein wollte, aber den Rechtsrat sehr wohl gebrauchen konnte.  Das Gericht wertete das einstündige Telefonat als konkludenten „telefonischen Beratungsvertrag“ und hielt eine Vergütung von 250,00 EUR zzgl. MwSt. für angemessen. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen können, dass der Kläger die Entgegennahme der Information über die Vertragsprobleme der Beklagten durch den Kläger und seine anschließende rechtliche Würdigung bzw. Ratschläge ohne den Abschluss eines Vertrages habe erbringen wollen. Denn diese Tätigkeiten gehörten zur typischen anwaltlichen Tätigkeit in einem ersten Beratungsgespräch.

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