IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. April 2015

    LG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 11.03.2015, Az. 37 O 78/14
    § 312j Abs. 2 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4 EGBGB

    Das LG Düsseldorf hat im Wege des Anerkenntnisurteils in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Beschriftung eines Bestellbuttons in einem Onlineshop mit „Bestellung abschicken“ nicht den gesetzlichen Vorgaben der sog. Button-Lösung genügt. Aus der Beschriftung müsse sich unmissverständlich die Kostenpflicht ergeben, die durch einen Vertragsschluss ausgelöst wird. Dies gelte auch für ausländische Unternehmen, die Produkte ausdrücklich auch für den deutschen Verbraucher anbieten.

  • veröffentlicht am 19. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Gladbeck, Urteil vom 18.10.2011, Az. 12 C 267/11

    Das AG Gladbeck hat entschieden, dass bei einem Internetportal, bei welchem bei Anmeldung ein Abonnement für 96,00 EUR pro Jahr abgeschlossen wird, eine so genannte Abo-Falle vorliegt, wenn ein Hinweis auf die Kostenpflicht und der lediglich mit einem Sternchen versehene Button „jetzt anmelden“ nicht gleichzeitig sichtbar seien. Vorliegend müsse bei Erreichen des Anmeldebuttons gescrollt werden, um den Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit wieder „zu entdecken“. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich um eine Abo-Falle, in der der Verbraucher durch eine täuschende Aufmachung dazu verleitet werden soll, sich für ein vermeintlich kostenfreies Angebot anzumelden. Dafür spreche aus Sicht des urteilenden Richters auch die Webseite des betreibenden Unternehmens, welche nicht auf Kundengewinnung ausgerichtet sei, sondern lediglich für das Unternehmen günstige Urteile bezüglich Abonnement-Forderungen propagiere. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Oktober 2011

    AG Gießen, Urteil vom 26.05.2011, Az. 47 C 12/11
    § 134 BGB;
    § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG

    Das AG Gießen hat entschieden, dass es rechtmäßig ist, wenn Männer für die Nutzung eines Single-Portals ein Entgelt entrichten müssen, während die Teilnahme für Frauen kostenlos ist. Diese Regelung stelle nach Auffassung des Gerichts keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz dar, da die – tatsächlich gegebene – Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Durch die kostenfreie Premium-Mitgliedschaft würden Frauen dazu gebracht, sich bei dem Single-Portal anzumelden. Dies sei gerade auch im Interesse der angemeldeten Männer, da sich bei einem kostenlosen Zugang mehr Frauen anmelden würden als bei einem kostenpflichtigen Angebot. Damit stünde den Männern eine größere Auswahl an potentiellen Partnern zur Verfügung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Münster, Urteil vom 05.05.2011, Az. 7 C 3998/10
    §§ 305 ff.; 611 BGB

    Das AG Münster hat einen Verbraucher zur Zahlung von 96,00 EUR verurteilt, nachdem sich dieser auf einem „Internetportal zur Bildung von Wohngemeinschaften“ angemeldet haben soll. Das Amtsgericht kam vorliegend zu dem Schluss, dass es sich nicht um eine sog. Abo-Falle handele. Kommentieren möchte man das Urteil kaum und noch weniger die Polemik in Hinblick auf die – bei Abo-Fallen zutreffende – Empfehlung von Prof. Dr. Thomas Hoeren. Ohnehin wurde dies schon ausreichend vom Kollegen Dosch getan (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. November 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 08.04.2009, Az. 5 U 13/08
    §§ 3, 5 Abs. 2 a.F., 8 Abs. 3 UWG

    Das OLG Hamburg hatte in diesem Urteil über zwei Internetangebote (SMS-Versand und Downloads) der Beklagten zu entscheiden, die vom Kläger, einem Wettbewerbsverein, wegen wettbewerbswidriger Praktiken gegenüber Verbrauchern in Anspruch genommen wurde. Trotz Sitz der Beklagten in den arabischen Emiraten und Zweigstelle in Wien erklärte sich das OLG Hamburg für zuständig, da das Angebot der Beklagten auch für deutsche Kunden bestimmt gewesen sei. Bezüglich beider Webseiten behauptete der Kläger sowohl irreführende Werbung, Täuschung der Kunden über einen Vertragsschluss sowie unberechtigten Forderungseinzug. Eine Untersagung des letzteren kam für das Gericht jedoch nicht in Betracht, da es sich beim Forderungseinzug nicht um eine Wettbewerbshandlung handele. Bei den Webseiten und deren Hinführung zum Vertragsschluss differenzierte das Gericht. Für eine Täuschung des Verbrauchers und der daraus folgenden Wettbewerbswidrigkeit der Werbung komme es darauf an, wo genau der Hinweis der Kostenpflichtigkeit platziert und wie dieser zur Kenntnis zu nehmen sei.

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  • veröffentlicht am 14. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2008, Az. 6 U 187/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Abs. 1 und 6 Satz 2 PAngV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Betreiber einer Abo-Falle auf deren Kostenpflichtigkeit erst in einem Sternchenhinweis aufmerksam macht. Die beklagte Firma bot im Internet unter „….de“ die Nutzung einer Datenbank für Namens- und Ahnenforschung an. Der Kläger, ein Verbraucherverband, nahm die Beklagte u.a. wegen Verschleierung des bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu zahlenden Preises (60 EUR für 12 Monate) auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht habe das Landgericht zur Unterlassung verurteilt, weil die Preisangabe in der beanstandeten Webseite nicht leicht erkennbar gewesen sei. Zugleich habe ein Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung vorgelegen, weil der angesprochene Verkehr über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung irregeführt worden sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Wiesbaden, Urteil vom 04.08.2008, Az. 93 C 619/08
    §§ 823 Abs. 2, 826 BGB, § 263 StGB

    Das AG Wiesbaden hat entgegen dem allgemeinen Trend zu Gunsten eines so genannten „Abo-Fallen“-Betreibers entschieden. Das Gericht war der Auffassung, dass es einem Nutzer, der aufgefordert wird, seine persönlichen Daten auf einer Internetseite anzugeben, zuzumuten sei, sich wenigstens die auf dieser Anmeldeseite gegebenen Hinweise durchzulesen. Zwar sei die Angabe der Kostenpflichtigkeit erst am Ende eines Sternchen-Hinweises vermerkt gewesen. So lang sei der Hinweis jedoch nicht gewesen, dass man ihn nicht zügig hätte „überfliegen“ können. Aus diesen Gründen sah das Gericht auf Seiten des Seitenbetreibers keine vorsätzliche Täuschung über eine Kostenpflicht. Im Gegenteil hätte der Nutzer erst recht aufmerksam sein müssen, als er zur Eingabe seiner Daten aufgefordert wurde; dass dies nicht geschah, sei nicht Schuld des Seitenbetreibers. Ob diese Entscheidung eine Trendwende in der Beurteilung von Abo-Fallen-Betreibern einläuten wird, ist eher zu bezweifeln, da das Modell, Verbraucher durch versteckte Kostenpflichten zu übervorteilen, mittlerweile allerorten gerichtsbekannt sein dürfte.

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