Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hamburg: Kostenpflichtige Servicenummer in Widerrufsbelehrung kann zulässig seinveröffentlicht am 25. November 2015
LG Hamburg, Urteil vom 03.11.2015, Az. 312 O 21/15 – nicht rechtskräftig
§ 312 a Abs. 5 BGBDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Verwendung einer 01805er-Rufnummer in der Widerrufsbelehrung zulässig ist, soweit das dadurch erzielte Entgelt – welches das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt – nicht an den Unternehmer abgeführt werde, sondern beim Telekommunikationsdienstleister verbleibe. In diesem Fall erziele der Unternehmer keinen Gewinn durch die Verwendung der Servicenummer, worauf es allein ankomme. Die Kosten seien auch nicht so hoch, dass ein Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werde, zumal ihm vorliegend auch die Möglichkeit der Nutzung einer E-Mail-Adresse angeboten worden sei. Die Wettbewerbszentrale, welche u.a. diesen Prozess als Musterprozess führt, hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.
- LG Stuttgart: Ist eine 0180er-Telefonnummer noch eine Telefonnummer mit Grundtarif nach § 312a Abs. 5 BGB?veröffentlicht am 9. Juni 2015
LG Stuttgart, Az. 1 O 21/15
§ 312a Abs. 5 BGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 21 VRRLDas LG Stuttgart wird über die Frage entscheiden, ob ein Onlinehändler im Rahmen seines Internetauftritts eine kostenpflichtige 01805er-Rufnummer mit Kosten von 14 Cent/Minute aus dem Festnetz bzw. max. 42 Cent/Minute aus dem Mobilfunknetz angeben darf. Nach der europäischen Verbraucherrecht-Richtlinie darf der Verbraucher nicht verpflichtet werden, für die telefonische Kontaktaufnahme mehr als den Grundtarif zahlen zu müssen. Der Begriff Grundtarif ist in der VRRL allerdings nicht definiert, so dass die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. nach eigener Erklärung die Klärung in einem Musterverfahren anstrebt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Stuttgart ist für den 18.06.2015 anberaumt.
- OLG Köln: Zur Zulässigkeit der kostenlosen „Tagesschau“-Appveröffentlicht am 31. Januar 2014
OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az. 6 U 188/12
§ 4 Nr. 11 UWG; § 11 d RStV, § 11 f RStVDas OLG Köln hat entschieden, dass die kostenlose „Tagesschau“-App ein zulässiges Angebot darstellt. Es handele sich dabei um die mobile Form des Onlineangebots, welches nach einem förmlichen Prüfverfahren freigegeben worden sei. Dies habe eine Legalisierungswirkung und müsse von den Herausgebern kostenpflichtiger Angebote hingenommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Eine Versandapotheke darf keine Beratung per kostenpflichtiger Telefon-Hotline erteilenveröffentlicht am 22. Februar 2013
BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. I ZR 40/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a AMG; § 11 a ApoGDer BGH hat entschieden, dass das Angebot einer Telefon-Hotline seitens einer Versandapotheke wettbewerbswidrig ist, wenn diese nur gegen Gebühr in Anspruch genommen werden kann. Apotheker müssten im Rahmen des ihnen Möglichen und Zumutbaren dafür sorgen, dass dem Kunden zur Erlangung der ihm zu erteilenden Informationen und Beratung keine Kosten entstehen, die typischerweise höher seien als die Kosten, die ihm bei einer persönlichen Beratung in einer Apotheke vor Ort entstünden. Der Verweis auf eine auch mögliche E-Mail-Beratung räumt die Wettbewerbswidrigkeit nicht aus, da diese Option für viele, gerade ältere, Kunden keine gleichgestellte Alternative sei. Zitat:
- LG Bonn: Kein Engelt für Eintragung in das Branchenbuch „Ärzteverzeichnis“ u.a. wegen arglistiger Täuschungveröffentlicht am 4. Februar 2013
LG Bonn, Urteil vom 22.08.2012, Az. 5 S 82/12
§ 123 Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 1 BGBDas LG Bonn hat entschieden, dass die Betreiberin des Branchenbuchs „Ärzteverzeichnis“ in diesem (durchaus für eine zu erwartende Vielzahl von anderen Fällen zu verallgemeinernden) Fall keinen Anspruch auf die geforderte Vergütung für den Branchenbucheintrag besitzt, da sie gegenüber der adressierten Ärztin arglistig gehandelt habe (die Beklagte hatte aus diesem Grund die Anfechtung des Vertrages erklärt). Die Gestaltung des von der Betreiberin genutzten Formulars lasse den sicheren Schluss zu, dass sie die Kostenpflichtigkeit des Angebots bewusst verschleiert und dadurch arglistig getäuscht habe. Überdies sei die AGB-Klausel zu der Entgeltpflichtigkeit des Eintrags überraschend und somit unwirksam. Ob die Beklagte bei größerer Sorgfalt die Entstehung einer Fehlvorstellung hätte vermeiden können, sei unerheblich. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Hat die kostenlose private Abmahnung keinen Erfolg, kann nicht noch einmal kostenpflichtig anwaltlich abgemahnt werdenveröffentlicht am 28. Februar 2012
OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 10.01.2012, Az. 11 U 36/11
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 1 UrhGDas OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass mit einer „privaten“ Abmahnung des Geschädigten, auch im Verhältnis von Unternehmen zu Unternehmen, das „Recht“ auf außergerichtliche Abmahnung und die Einschaltung eines Rechtsanwalts verbraucht ist. Bleibt die private Abmahnung erfolglos, könne nicht noch nachträglich ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der die Abmahnung – ggf. mit zusätzlichen Forderungen – kostenpflichtig erneuert. Was wir davon halten? Nicht nur der wettbewerbsrechtlich Abgemahnte, sondern auch der insoweit Abmahnungswillige sollte sich vor übereilten Eigenmaßnahmen eines fachkundigen (!) Rechtsanwalts bedienen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - GOOGLE: Heavy User von Google Maps dürfen zukünftig den Dienst bezahlen / Ab 4,00 US-Dollar je 1.000 Abrufe aufwärtsveröffentlicht am 29. Oktober 2011
Ab sofort ist die Nutzung der Schnittstelle (API) zu Google Maps kostenpflichtig, soweit die Nutzung nicht 25.000 Abrufe (bei sog. „Styled Maps“ 2.500 Abrufe je Tag) überschreitet (hier). Angegangen werden damit nicht die privaten Nutzer oder Kleingewerbetreibenden, sondern gewerbliche „Heavy User“. Wird diese Bagatellgrenze überschritten, sind für 1.000 Abrufe 4 US-Dollar zu zahlen. Darüber hinaus werden Volumentarife (Google Maps API Premier license) angeboten. Näheres bei Google (hier) und Heise (hier).
- AG Dresden: Ein probates Mittel gegen Forderungen der Melango.de GmbH / Negative Feststellungsklage gegen Melango.de GmbH erfolgreichveröffentlicht am 16. Oktober 2011
AG Dresden, Urteil vom 05.10.2011, Az. 104 C 3441/11 – nicht rechtskräftig
§ 256 ZPO<, § 306 c Abs. 1 BGB, § 306 Abs. 1 BGBDas AG Dresden hat in diesem Fall im Rahmen einer negativen Feststellungsklage entschieden, dass eine etwaige Vereinbarung zwischen der Klägerin und der melango.de GmbH über eine Laufzeit von 24 Monaten und eine Entgeltlichkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen gemäß § 305 c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel zu werten ist, weshalb diese selbst bei Annahme des Bestehens eines Vertrages zwischen den Parteien gemäß § 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Ein Entgeltanspruch der melango.de GmbH bestehe nicht, weshalb die hiergegen gerichtete negative Feststellungsklage erfolgreich sei. Zum Volltext der Entscheidung (mehr …)
- OLG Schleswig: Kauf von Handy mit Navigationssoftware darf nicht unangekündigt zu Update-Kosten von 11.500,00 EUR führenveröffentlicht am 27. September 2011
OLG Schleswig, Urteil vom 15.09.2011, Az. 16 U 140/10
§ 242 BGBDas OLG Schleswig hat entschieden, dass eine Handy-Rechnung über 11.500 Euro nicht bezahlt werden muss, nachdem die Kosten im Wesentlichen dadurch entstanden, dass auf dem neu gekauften Handy eine Navigationssoftware installiert war, welche, ohne dass der Kunde darüber vorher ausreichend informiert worden war, fortlaufend kostenpflichtige Updates aus dem Internet bezog. Dabei richteten sich die Preise für die Internetnutzung nach der abgerufenen Datenmenge und dem Zeitumfang der Nutzung. Zitat aus der Pressemitteilung 29/2011 vom 26.09.2011: (mehr …)
- Deutsche Fußball Liga (DFL) will zukünftig die ungenehmigte kommerzielle Nutzung von Spielplänen abmahnen lassenveröffentlicht am 24. Juni 2011
DFL Deutsche Fußball Liga GmbH hat in einer Pressemitteilung erklärt, dass die kommerzielle Nutzung von Spielplänen künftig nur mit Zustimmung der DFL möglich sei und angekündigt, ab Januar 2012 gegen die widerrechtliche Nutzung vorgehen zu wollen. Ausdrücklich ausgenommen sei die redaktionelle Berichterstattung (z.B. Fernsehen, Print-Medien). Adressat der Erklärung sind offensichtlich vor allem die Sportwetten-Betreiber. Zitat: (mehr …)