Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Die massenhafte Verfolgung von Wettbewerbsverstößen wegen fehlender CE-Kennzeichnung ist nicht per se rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 8. April 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.03.2015, Az. 6 U 218/14
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 4 UWG, § 8 Abs. 4 UWG; § 3 ProdSGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Rechtsmissbrauch durch eine umfangreiche gerichtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen wegen mangelnder CE-Kennzeichnung nicht per se rechtsmissbräuchlich ist. Wende der Beklagte dies ein und stütze den Vorwurf damit, dass das Verhalten außer Verhältnis zum Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehe, müsse er dies darlegen können. Die bloße Behauptung, dass das Unternehmen seitens seines Prozessbevollmächtigten von Kostenrisiken freigestellt werde, genüge nicht. Die Substantiierung eines Rechtsmissbrauchs sei der Beklagten vorliegend nicht gelungen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Abmahner muss bei unzureichend modifizierter Unterlassungserklärung nicht nachfassen, sondern kann sofort prozessieren / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 3. Januar 2011
OLG München, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 6 W 931/10 546
§ 93 ZPODas OLG München hat entschieden, dass der Abmahnende, welcher vom Abgemahnten eine abgeänderte Unterlassungserklärung erhält, welche nicht geeignet ist, den Unterlassungsanspruch zu erfüllen, nicht erneut kontaktieren muss, um diesen auf die Unzulänglichkeiten hinzuweisen. Vielmehr kann der Abmahnende unverzüglich gerichtliche Schritte einleiten. Was wir davon halten? Insbesondere für diejenigen Abgemahnten, die sich die Kosten eines eigenen Rechtsanwalts ersparen wollen, kann die selbst erstellte Unterlassungserklärung ein erhebliches Kostenrisiko darstellen.
- LG Dortmund: Rechtsmissbrauch, wenn die Abmahnungsserie in keinem Verhältnis zum eigenen Umsatz stehtveröffentlicht am 4. November 2009
LG Dortmund, Urteil vom 06.08.2009, Az. 19 O 39/08
§§ 8 Abs. 4, 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas LG Dortmund vertritt die Rechtsansicht, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG und damit unberechtigt ist, wenn der Gesamtumsatz der abmahnenden Partei zu dem aus den Abmahnung resultierenden Kostenrisiko in keinem Verhältnis steht, selbst wenn die Abmahnungskosten grundsätzlich von dem berechtigt Abgemahnten zu tragen sind. Die Beklagte hatte eine Liste mit 69 Abmahnungsopfern der Klägerin vorgelegt, welche von der Klägerin nicht bestritten wurde. (mehr …)
- KG Berlin: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung, wenn Rechtsanwalt Mandanten von Kostenrisiko freistelltveröffentlicht am 22. August 2008
KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2008, Az. 5 W 34/08
§ 8 Abs. 4 UWGDas KG Berlin hat in einem Beschluss deutlich gemacht, dass allein die hohe Zahl an Abmahnungen nicht zwingend für einen Rechtsmissbrauch bei einer Abmahnung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG spricht. Im vorliegenden Fall wurde allerdings beanstandet, dass der Anwalt der Abmahnerin mit einer Prozessfinanzierungs- und Beteiligungs GmbH zusammengearbeitet hatte, deren Geschäftsführer eine kostenfreie Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch die GmbH unter Einschaltung des Verfahrensbevollmächtigten der Abmahnerin bewarb, wobei anfallende Vertragsstrafen zwischen der Mandantin/Abmahnerin und der GmbH hälftig geteilt werden sollten. Aus den weiteren Indizien (s. Urteilstext) ergab sich ein verbotenes Zusammenwirken von Prozessfinanzierer, Rechtsanwalt und abmahnendem Onlinehändler. Das Kammergericht wies zutreffend darauf hin, dass die Annahme eines Missbrauchs nicht voraussetzt, dass die Rechtsverfolgung ohne jedwede wettbewerbsrechtliche Interessen betrieben wird, so dass ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter den vom Gesetzgeber missbilligten Zielen nicht erforderlich ist. Ausreichend sei vielmehr, dass die sachfremden Ziele überwiegen.
- OLG Frankfurt: 200 Abmahnungen kein Rechtsmissbrauchveröffentlicht am 28. Dezember 2006
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006, Az. 6 U 129/06
§§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Setzen eines Links auf die vollständige Widerrufsbelehrung ausreicht, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann. Ferner ist das Gericht der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung durchaus in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingebettet werden darf. Dies müsse aber gegenüber den weiteren Geschäftsbedingungen in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erfolgen. Weiterhin hat das OLG Frankfurt entschieden, dass das Widerrufsrecht für Unterwäsche nicht ausgenommen werden darf, und zwar selbst dann nicht, wenn der Ausschluss nur für getragene und mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche gelten soll. Anlässlich dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt darauf hingewiesen, dass 200 Abmahnungen ohne weiteres noch nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG erfüllen und im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Regelstreitwert 5.000,00 EUR beträgt, wenn nicht erkennbar ist, inwieweit eine Behebung des Wettbewerbsverstoßes dem Abmahner neue Kunden zuführen oder sonstige nennenswerte Vorteile im Wettbewerb verschaffen könnte. Zum Volltext der Entscheidung:
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