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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Januar 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14
    § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG; § 93 ZPO, § 99 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass für die Wirksamkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung die ausdrückliche Androhung gerichtlicher Maßnahmen im Falle der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung nicht erforderlich ist. Es genüge, wenn der Abgemahnte eine solche Konsequenz erkenne oder damit rechne. Auch eine ausdrückliche Hinweispflicht, inwieweit die geforderte Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehe, sei nicht erforderlich, soweit die gerügte Rechtsverletzung den in der Unterlassungserklärung formulierten Anspruch decke. Der Wortlaut des § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG sei dahingehend auslegungsbedürftig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. August 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.07.2014, Az. 6 W 51/14
    § 93 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung ohne negative Kostenfolge für den Antragsteller gestellt werden kann, wenn eine Abmahnung von vornherein nutzlos erscheint. Vorliegend hatte der Antragsgegner in einer vorgerichtlichen Kommunikation zu erkennen gegeben, dass er es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen wolle und er sich nicht durch eine Abmahnung beeindrucken lassen würde. Deshalb waren ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. September 2013

    BGH, Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZB 68/12
    § 91 Abs. 1 Satz 1
    ZPO, § 93 ZPO; Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG

    Der BGH hat entschieden, dass ein auf die Kosten beschränkter Widerspruch nicht mit einem sofortigen Anerkenntnis in der Hauptsache vergleichbar ist und somit neben der 1,3-Verfahrensgebühr (berechnet nach dem Wert der Kosten) nicht zusätzlich eine 0,8-Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens gemäß Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG anfällt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juni 2012

    OLG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2012, Az. 3 W 2/12
    § 93 ZPO, § 97 Abs. 2 ZPO, § 99 Abs. 2 ZPO, § 920 Abs. 2 ZPO

    Wer eine einstweilige Verfügung (z.B. wegen eines Wettbewerbsverstoßes) beantragt, der sollte grundsätzlich darauf achten, dass er die Gegenseite zuvor lege artis abgemahnt hat. Geschieht dies nicht, kann die Gegenseite die einstweilige Verfügung sofort anerkennen und Kostenwiderspruch einlegen (vgl. § 93 ZPO). Der gänzlich fehlenden Abmahnung steht das nicht übermittelte Abmahnschreiben gleich, worauf das OLG Hamburg in dieser Entscheidung hingewiesen hat. „Die per Einschreiben versandte Abmahnung ist der Antragsgegnerin unstreitig nicht körperlich und auch nicht im rechtlichen Sinne zugegangen, weil auch die – unterstellte – Hinterlassung des Benachrichtigungsscheins im Falle eines nicht übergebenen, sondern in der Post niedergelegten Übergabe-Einschreibens den Zugang noch nicht bewirkt.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Mai 2012

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.03.2012, Az. 6 U 41/12
    § 93 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Kosten für eine Abmahnung, die erst nach Erlass, jedoch vor Zustellung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen wird, nicht erstattungsfähig sind. Der Senat führte aus, dass eine nachgeschaltete Abmahnung nicht als im objektiven Interesse des Unterlassungsschuldners liegend angesehen werden könne, weil sie die Funktion, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, durch eine Unterwerfungserklärung einen Rechtsstreit und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden, von vornherein nicht mehr erfüllen könne, wenn eine einstweilige Verfügung bereits erlassen sei. Gegen die dann zugestellte einstweilige Verfügung – da eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde -, könne der Schuldner bei sofortigem Anerkenntnis Kostenwiderspruch einlegen, so dass auch diese Kosten vom Antragsteller zu tragen seien. Die Begründung für den Eilantrag könne nämlich nicht die nicht abgegebene Unterlassungserklärung sein, wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung die Verfügung schon erlassen war. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 5 W 75/11
    § 93; 99 Abs. 2 S. 1 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Beschränkung eines Widerspruchs gegen die Kosten einer einstweiligen Verfügung zugleich ein Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung an sich ist. Mit einem derart formulierten Kostenwiderspruch könne damit auch ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO ausgesprochen werden. Auch ein Teilwiderspruch verbunden mit einem Teilkostenwiderspruch sei möglich. Im Übrigen sei der Widerspruch, wenn er sich nicht ausdrücklich auf die Kosten beschränke und als „Kostenwiderspruch“ bezeichnet werde, im Zweifel als Vollwiderspruch zu werten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 19.06.2009, Az. 324 O 190/09
    §§ 1004, 823, 253 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG; 93 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Antragsgegnerin einer einstweiligen Verfügung die Kosten des Verfahrens nicht tragen muss, wenn sie zuvor mit einer nur unangemessen kurzen Frist abgemahnt wurde. Die Abmahnung ging nach Dienstschluss (20.00 Uhr) bei der Antragsgegnerin ein mit einer Fristsetzung bis 12.00 Uhr des nächsten Tages. Effektiv seien der Antragsgegnerin damit nur 3 Stunden Zeit am nächsten Vormittag gegeben worden, um den Sachverhalt zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen. Dies sei nicht zumutbar gewesen. Werde ein Frist zu kurz anberaumt, verlängere diese sich automatisch zu einer angemessenen Frist. Die Antragsgegnerin erhielt die einstweilige Verfügung jedoch bereits am Vormittag des nächsten Tages. Zu diesem Zeitpunkt sei die angenommene angemessene Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung jedoch noch nicht ausgelaufen gewesen, so dass die Nichtabgabe der Erklärung der Antragsgegnerin nicht entgegen gehalten werden könne. Nach Erhalt der einstweiligen Verfügung wiederum gab die Antragsgegnerin sofort eine Abschlusserklärung ab, in der sie die Regelung als bindend anerkannte. Da dieses Anerkenntnis nach dem Sachverhalt als sofortig zu werten gewesen sei, seien die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

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