Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Potsdam: Werbung für Verbraucherkredite muss u.a. Sollzinsen angebenveröffentlicht am 5. September 2013
LG Potsdam, Urteil vom 24.07.2013, Az. 52 O 134/11 – nicht rechtskräftig
§ 6 PAngVDas LG Potsdam hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Verbraucherkrediten durch eine Bank der Sollzins und das sog. 2/3-Beispiel deutlich erkennbar angegeben werden müssen. Die Angabe des effektiven Jahreszinses reiche gemäß den Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht aus. Das 2/3-Beispiel sei eine Angabe, aus der der Werbende schließen könne, dass mindestens 2/3 der aufgrund der Werbung zustande gekommenen Verträge zu dem angegebenen Zinssatz abgeschlossen würden. Die Angabe der erforderlichen Informationen auf Unterseiten des Internetauftritts, z.B. unter einem Menüpunkt „Kreditdetails“ oder in AGB genüge den Informationspflichten nicht.
- AG Bonn: In Bank-AGB festgelegte Bearbeitungsgebühr für einen Kreditvertrag kann unwirksam seinveröffentlicht am 5. Dezember 2012
AG Bonn, Urteil vom 30.10.2012, Az. 108 C 271/12
§ 307 BGBDas AG Bonn hat entschieden, dass ein in einem Kreditvertrag festgelegtes Bearbeitungsentgelt (hier: 1.200,00 EUR für einen Kredit von 40.000,00 EUR) unwirksam ist, wenn es sich um eine AGB-Klausel handelt. Eine solche Klausel sei als unzulässige Preisnebenabrede unwirksam. Es handele sich um ein Entgelt für eine Leistung, die der Verwender der AGB von Gesetz wegen sowieso erbringen müsse (Kapitalüberlassung durch den Darlehensgeber) und für die keine zusätzliche Vergütung anfalle. Daher sei die Gebühr zzgl. Zinsen dem Kläger zu erstatten. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Ratenzahlungsklauseln in AGB von Versicherungen müssen effektiven Jahreszinssatz angebenveröffentlicht am 19. Dezember 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2011, Az. 12 O 193/10
§ 6 Abs. 1 PAngV, § 1 Abs. 1 PAngVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die AGB-Klausel eines Versicherungsunternehmens „Nach Vereinbarung können sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.„ unwirksam und deren Verwendung zu unterlassen ist. Es fehle die nach der Preisangabenverordnung zwingend erforderliche Angabe des effektiven Jahreszinses, da die Einräumung der Ratenzahlungsmöglichkeit einen Kredit im Sinne der Vorschrift darstelle. Der Zahlungsaufschub sei entgeltlich, wofür jede Art von Gegenleistung, auch eine nur geringfügige, insbesondere Zinsen, Teilzahlungszuschlag oder Kosten, genüge. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Stuttgart: Kreditwerbung muss auch den höchsten Zinssatz nennen und darf repräsentative Berechnung nicht hinter Link verbergen „Sofortkredit ab 3,59 % effekt. Jahreszins“veröffentlicht am 4. November 2011
LG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2011, Az. 17 O 165/11 – nicht rechtskräftig
§ 6 Abs. 1 PAngV, § 6a Abs. 3 PAngV
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Werbung einer Bank mit einem „Sofortkredit ab 3,59 % effekt. Jahreszins“ gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt, wenn sich erst nach Klick auf ein darunter befindliches Icon „(i)“ ein weiteres Browserfenster mit dem gesetzlich geforderten repräsentativen Beispiel öffnet. Auch sei es unzulässig, mit einem „Ab-Zinssatz“ zu werben, wenn nicht zugleich die Spanne der Effektivzinssätze angeben werde. - KG Berlin: Unzutreffende Werbung mit Testergebnis von Stiftung Warentest kann wegen Kreditgefährdung unzulässig seinveröffentlicht am 30. Dezember 2009
KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2009, Az. 5 W 120/09
§§ 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; §§ 14; 15 MarkenG
Das KG Berlin hat entschieden, dass eine politisch agierende Partei, die mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest wirbt, ohne dass jemals ein solcher Test durchgeführt worden ist, gegeignet ist, den Kredit der Stiftung Warentest zu gefähren und somit zu unterlassen ist, wenn weitergehende Angaben, die etwa auf eine Parodie oder eine Übernahme der Aufmachung in einem nur übertragenen Sinne schließen lassen könnten, fehlen. § 824 Abs. 1 BGB schütze die wirtschaftliche Wertschätzung von Unternehmen vor Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie unmittelbar herbeigeführt würden (BGH, NJW 1978, 2151; Z 90, 113, juris Rn. 49; Palandt/Sprau, BGB, 68. Auflage, § 824 Rn. 1). Geschützt seien nur wirtschaftliche Interessen. (mehr …) - BDSG: Zukünftig gelten strengere datenschutzrechtliche Anforderungen an die Bonitätsprüfung von Kundenveröffentlicht am 22. Oktober 2008
Nach dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Entwurf) ist eine Überarbeitung des geltenden Datenschutzrechtes geplant. Zu der Notwendigkeit, die gesetzliche Grundlage zu verändern, führt die Regierung einleitend aus: „Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seiner derzeitigen Fassung trägt der gestiegenen und weiter steigenden Bedeutung von Auskunfteien in einer immer anonymer werdenden Geschäftswelt und ihrer Nutzung durch immer weitere Branchen nicht mehr ausreichend Rechnung. Problematisch ist insbesondere, dass aufgrund bestehender intransparenter Verfahrensweisen der Auskunfteien Betroffene häufig die sie betreffenden Entscheidungen ihrer (potentiellen) Geschäftspartner, der Auskunfteikunden, nicht oder nur schwer nachvollziehen können. Dies gilt insbesondere beim Einsatz sog. Scoringverfahren (mathematisch-statistische Verfahren zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, mit der eine bestimmte Person ein bestimmtes Verhalten zeigen wird), die vor allem zur Bewertung der Kreditwürdigkeit (Zahlungsfähigkeit und -willigkeit) der Betroffenen verwendet werden. Zudem ist hinsichtlich bestimmter Datenverarbeitungen durch Auskunfteien in der Praxis eine gewisse Rechtsunsicherheit zu erkennen. Aufgrund der mitunter sehr weiten Auslegungs- und Bewertungsspielräume der geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen wird die Zulässigkeit bestimmter Datenverarbeitungen, mitunter auch von den Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Länder, unterschiedlich beurteilt. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Transparenz der Verfahren zu verbessern und gleichzeitig mehr Rechtssicherheit und damit bessere Planungsmöglichkeiten für die Unternehmen zu schaffen.“ (mehr …)