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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Juli 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Bamberg, Urteil vom 01.04.2015, Az. 3 U 202/14
    § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass der Veranstalter von Kreuzfahrten auch ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt – welches nicht zeit- oder verbrauchsabhängig ist – im Gesamtpreis auszuweisen bzw. in diesen einzurechnen hat, anderenfalls ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt. Der Senat wies die Argumentation zurück, dass das Serviceentgelt nicht vom Reiseunternehmen, sondern vom Schifffahrtsunternehmen vereinnahmt werde, da nach geltender Rechtslage in den Gesamtpreis alle zwingend erhobene Entgelte (auch für Leistungen Dritter) aufzunehmen seien.

  • veröffentlicht am 22. Juli 2015

    OLG Rostock, Beschluss vom 06.05.2015, Az. 2 U 22/14
    § 307 BGB

    Das OLG Rostock hat bestätigt, dass Reiseveranstalter in der Regel nur eine Anzahlung bis zu 20 Prozent des Reisepreises verlangen dürfen und entschieden, dass diese Grundsätze auch für Kreuzfahrten gelten. Höhere Anzahlungen seien nur zulässig, wenn der Veranstalter dadurch keinen Liquiditätsvorteil erhalte, sondern im Zusammenhang mit der konkreten Reise entstehende, eigene Aufwendungen abdecken oder fällige Forderungen Dritter bedienen müsse. In der Folge wurde dem Kreuzfahrtveranstalter AIDA Cruises untersagt, unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Anzahlung von 35 oder sogar 50 Prozent des Reisepreises zu verlangen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014, Az. 9 U 1324/13
    § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 1 Abs. 1 PAngV

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Anbieter von Kreuzfahrtreisen nach § 1 Abs. 1 PAngV verpflichtet ist, das in der Werbeanzeige ausgewiesene Serviceentgelt, das an Bord erhoben und dem Bordkonto belastet wird, in die angegebenen Endpreise einzurechnen. Es handele sich um einen sonstigen Preisbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juni 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014, Az. 9 U 1324/13 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs.1 Nr. 2 UWG, § 1 PAngVO

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass täglich anfallende Zusatzkosten einer Mittelmeer-Kreuzfahrt (hier: „Servicentgelte“) bereits im Gesamtpreis ausgewiesen werden müssen und es nicht reicht, auf diese Kosten unter einem Sternchen-Hinweis hinzuweisen. Serviceentgelte seien Preisbestandteile, da es sich nicht um fakultative Trinkgelder, sondern ohne weiteres zu berechnende Entgelte für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service handele. Zur Pressemitteilung des OLG Koblenz: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2013

    OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2013, Az. 13 W 79/13
    § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass in einer Zeitungsanzeige, die für eine Kreuzfahrt wirbt, die Identität des anbietenden Unternehmens vollständig anzugeben ist. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Angaben zur Kreuzfahrt konkret genug seien, um eine Aufforderung zum Vertragsschluss darzustellen. Die Angabe von Telefonnummer und Internetadresse des Anbieters genüge dann den Informationspflichten nicht, da der Verbraucher aufgrund der Angaben ohne Schwierigkeiten oder weitere Ermittlungen mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen können solle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. September 2013

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.05.2013, Az. 6 U 60/13
    § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt hat – ebenso wie wenig später das OLG Schleswig (hier, m.w.N.) – entschieden, dass in einer Zeitungsanzeige für eine Kreuzfahrt, die bereits eine Aufforderung zum Vertragsschluss für Verbraucher enthalte, Identität und Anschrift des Werbenden angegeben werden müssen. Werde die Anzeige durch einen Vermittler aufgegeben, sei dieser für die Angabe der notwendigen Infomationen verantwortlich. Eine Aufforderung zum Vertragsschluss sei bereits dann gegeben, wenn die wesentlichen Merkmale der Reise und ein Mindestpreis angegeben würden, Details wie verschiedene Kabinenkategorien seien nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. September 2013

    OLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2013, Az. 6 U 28/12
    § 3 UWG, § 5a UWG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass in einer Zeitungsanzeige für Kreuzfahrten Identität und Anschrift des Werbenden angegeben werden müssen. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn die für einen Vertragsschluss wesentlichen Informationen wie Produkt und Preis benannt werden. Die Nennung aller Einzelheiten sei nicht erforderlich, um beim Verbraucher einen Vertragsentschluss hervorzurufen, so dass bereits in der Anzeige alle wesentlichen Informationen des Anbieters (Identität und Anschrift) angegeben werden müssten. Die Angabe einer Telefonnummer und Internetadresse genüge nicht. Ähnlich sahen dies bereits das OLG München (hier), das LG Mönchengladbach (hier) und das LG Essen (hier). Das OLG Jena (hier) hatte hingegen einen Fall zu beurteilen, in welchem keine konkrete Kaufaufforderung Teil des Angebots war. Zum Volltext der Entscheidung:

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