Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Tiefstpreisgarantie ist zulässig – „Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13% unter jedem Mitbewerber-Angebot liegt“veröffentlicht am 22. März 2009
BGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 48/06
§§ 3, 4 Nr. 10 UWGDer BGH hat in Ergänzung zu BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az. I ZR 144/03 (Link: BGH), entschieden, dass eine Tiefpreisgarantie a la „M. M. – KÜCHEN-TIEFSTPREIS-GARANTIE Egal, wer beim Küchenkauf anbietet – Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13% unter jedem MITBEWERBER-ANGEBOT liegt.“ wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte betrieb mehrere Einrichtungshäuser, zu deren Angebot unter anderem Küchen gehörten. Am 27.12.2003 warb sie mit oben stehender Ankündigung. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschied: Einem Unternehmen stehe es grundsätzlich frei, seine Preise in eigener Verantwortung zu gestalten und die Preise der Konkurrenten insbesondere auch beim Verkauf identischer Waren zu unterbieten. Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises sei nicht grundsätzlich, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig. (mehr …)