IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 05.02.2010, Az. 6 U 136/09
    § 17 Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Arbeitnehmer (hier: Geschäftsführer) Kundendaten seines Arbeitgebers sammelt und diese sodann, nach Verlassen des Unternehmens, für eigene Werbezwecke nutzt. Bei der Sammlung der Kundenadressen handele es sich um ein Geschäftsgeheimnis gemäß § 17 Abs. 2 UWG. Eine Besonderheit dieses Falles war, dass das klagende Unternehmen offensichtlich zuvor Strafanzeige gegen den früheren Arbeitnehmer (einen Geschäftsführer) erstattet hatte (§ 17 UWG ist gleichermaßen ein wettbewerbsrechtlicher wie strafrechtlicher Tatbestand) und im Rahmen einer Durchsuchung beweiskräftige Unterlagen beschlagnahmt werden konnten, so dass im Anschluss ohne größeres Prozessrisiko der Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden konnte.

  • veröffentlicht am 30. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 27/08
    § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers anruft, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, regelmäßig nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG verstößt. Zitat: „Der persönliche Kontakt, den die früheren Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen ihrer damaligen Tätigkeit zu den Kunden und ihren Mitarbeitern geknüpft haben, deutet ebenso wie die bereits bestehende Geschäftsbeziehung darauf hin, dass diese Kunden gegen einen Telefonanruf nichts einzuwenden haben, der sie darüber informiert, dass der frühere Mitarbeiter der Klägerin nunmehr bei einem Wettbewerber beschäftigt ist. Denn für die Mitarbeiter des Kunden besteht – auch unabhängig davon, ob zu dem Wettbewerber eine Geschäftsbeziehung aufgebaut werden soll – ein natürliches Interesse daran zu erfahren, dass der fragliche Mitarbeiter nun nicht mehr bei der Klägerin tätig ist.“ Der BGH wies ferner darauf hin, dass es wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden gäbe, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter versuche, Kunden seines früheren Arbeitgebers für seinen jetzigen Arbeitgeber zu gewinnen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Fortbestand einer einmal begründeten Geschäftsbeziehung. Der Kundenkreis sei kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben von Kunden gehöre vielmehr zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bochum, Beschluss vom 23.06.10, Az. I-12 O 106/10
    § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang zum UWG

    Das LG Bochum hat wenig überraschend entschieden, dass ein Wettbewerber gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt (hier: § 3 Abs. 3 UWG i.V.m mit Nr. 13, 15 Anhang zum UWG), wenn er im Impressum einer von ihm geführten Website die Anschrift und Steuernummer eines Mitbewerbers nennt und im Rahmen eines Newsletters den Eindruck erweckt, der Mitbewerber würde umziehen. Ebensowenig zu goutieren war in diesem Zusammenhang die direkte Kontaktierung von Kunden des Mitbewerbers per E-Mail. Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 35.000,00 EUR festgesetzt. Auf das Urteil hingewiesen hat RA Andreas Gerstel.

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLandgericht Bonn, Urteil vom 10.11.2009, Az. 11 O 150/08
    §§ 3; 4 Nr. 10; 8; 11 UWG

    Das LG Bonn hat wenig überraschend entschieden, dass die rüde Überrumpelung von Kunden der Konkurrenz nicht im Einklang mit dem geltenden Wettbewerbsrecht steht. Die Parteien dieses Verfahrens waren Wettbewerber auf dem Gebiet der Stromversorgungsleistungen für Verbraucher. Die Beklagte schickte „drei Herren“ aus, welche bei einer Kundin der Klägerin klingelten und dieser erklärten: „Wir kommen von [Klägerin] und [Klägerin] wird dieses und das Nebenhaus nicht mehr beliefern. Sie müssen zu der Firma [Beklagte] wechseln„. Die eingeschüchterte Kundin der Klägerin unterschrieb in der Not einen Versorgungsvertrag mit der Beklagten. Einem anderen Kunden der Klägerin widerfuhr das Gleiche, wobei ihm eine Bedenkzeit eingeräumt wurde, die allerdings wenig wert war, da die Beklagte umgehend versuchte, Abschlagszahlungen von seinem Konto abzubuchen. Das LG Bonn mochte beides nicht:
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  • veröffentlicht am 10. Dezember 2009

    Nach einer Studie der Firma Fittkau & Maaß Consulting sind von Käufern verfasste Produktrezensionen in den Augen noch nicht entschiedener Käufer ein ernsthafter Entscheidungsgrund für oder gegen eine bestimmte Ware. 46 % der befragten Internet-Nutzer stimmten der Aussage „Nutzermeinungen/-bewertungen im Internet sind informativer als andere Informationsquellen“ zu. Nur 12% der Nutzer lehnten die Aussage ab. 41% der Befragten hielten die meisten Nutzermeinungen für „glaubwürdiger als andere Informationsquellen“. Diese Aussage wiederum lehnten nur 17% der Befragten ab (JavaScript-Link: Studie).

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie US-amerikanische Firma Forrester Consulting hat im Auftrag der Akamai Technologies, Inc. unter dem 17.08.2009 eine Studie zum Thema „eCommerce Web Site Performance Today“ veröffentlicht. Unter anderem wurde gefragt, wie lange Nutzer zu warten bereit seien, bis sich eine Webseite (Startseite) aufgebaut habe. Ergebnis: Zieht sich der Ladevorgang länger als zwei Sekunden hin, wird der Kunde bereits ungeduldig. Über ein Viertel aller Verbraucher machten ihre Wertschätzung einer Seite von den Ladezeiten, Abstürzen und Fehlermeldungen abhängig. Fast 80 % der befragten Nutzer wollten, auf diese Weise frustriert, bei zukünftigen Käufen ihren Bedarf anderweitig decken. Nähere Informationen finden sich auch hier (JavaScript-Link: Quelle). Der Bezug der kostenfreien Studie ist unter nachfolgendem Link möglich (JavaScript-Link: Akamai), nachdem sich der Nutzer registriert und umfangreiche Daten (z.B. Telefonnummer, Bundesland) eingetragen hat.

  • veröffentlicht am 15. Juli 2009

    Die Irritationen mancher Mandanten, für Dienstleistungen wie rechtliche Beratung bezahlen zu müssen, sind bei der Rechtsanwaltschaft ebenso angekommen wie das anschließende Wehklagen der gleichen Mandanten, dass die Billigberatung tatsächlich zu einer Verschlechterung der Lage geführt habe. Angesichts der immer wieder auftretenden Versuche der Kunden, mit aberwitzigen Argumentationen eigene Honorarvorstellungen durchzusetzen, haben offensichtlich auch Webdesigner Kopfschmerzen, wie dieses YouTube-Video („Webdesign Kunden Im Alltäglichen Leben“) zeigt. Nett gemacht. (JavaScript-Link: YouTube).

  • veröffentlicht am 13. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 30/07
    § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass fremde Unter nehmenskennzeichen als Keyword bei Google zu Werbezwecken verwendet werden können, wenn bei der folgenden Übersicht der Suchergebnisse das Unternehmen des so Werbenden in einem deutlich als solches erkennbaren Anzeigenbereich erscheint. Die Beklagte (der negativen Feststellungsklage) führte die Firma „Beta Layout GmbH“. Ebenso wie die Klägerin stellte sie Leiterplatten her und vertrieb diese über das Internet. Die Klägerin meldete den Begriff „Beta Layout“ bei der Internetsuchmaschine Google als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) für ihr Unternehmen an. Dies hatte zur Folge, dass bei Eingabe dieses Begriffs durch einen Internetnutzer in die Suchmaske der Suchmaschine Google rechts neben der Trefferliste unter der Rubrik „Anzeigen“ eine Werbeanzeige der Klägerin eingeblendet wurde (AdWord-Anzeige). In der Anzeige selbst wurde das Zeichen „Beta Layout“ nicht verwendet. Neben dem Hinweis auf das Warenangebot der Klägerin für „PCB-Leiterplatten-PWB“ war ein elektronischer Verweis (Link) zu ihrem Internetauftritt unter der Adresse www.microcirtec.de geschaltet. Die nach der Eingabe von „Beta Layout“ erscheinende Internetseite sah wie folgt aus: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammViele Onlinehändler lassen greifbare Möglichkeiten ungenutzt, betrügerische Kunden im Vorfeld einer Bestellung zu identifizieren und auszusondern. In den USA soll es schon seit Jahren einschlägige Listen „leicht abgreifbarer“ Webshops geben. Statt kostenträchtigen Bonitätsanfragen kann sich der Onlinehändler vielfach durch einen Rückgriff auf sog. Scoringwerte schützen. Dabei nutzt der Händler Daten und Informationen, die in seinem System hinterlegt sind oder kauft diese wahlweise ein. Die Methodik des Scorings besteht darin, alle vorhandenen Bestellinformationen nach Zahler und Schlecht- oder Nichtzahler auszuwerten und je nach Risiko Punkte zu verteilen. Diese Bewertung fließt dann bei Neubestellungen in die Entscheidung, einen Vertrag abschließen zu wollen oder nicht, ein. Genauere Informationen finden sich in dem kostenlosen Whitepaper „ScoreCards – Kostenlose Bonitätsprüfungen mit eigenen Daten: Eigene Daten geschickt nutzen, um das Ausfallrisiko zu minimieren“ von Shopanbieter.de (JavaScript-Link: Shopanbieter).

  • veröffentlicht am 17. Februar 2009

    Das Marktforschungsinstitut Lightspeed Research hat für eine Studie u.a. 1.000 Teilnehmer in Deutschland zu Testberichten befragt. Dabei gaben 40 % an, dass sie Ihre Meinung über ein Produkt ändern und dieses nicht mehr kaufen wollen, wenn sie drei schlechte Kritiken über dieses Produkt gelesen haben. Bei zwei schlechten Testberichten sind es immerhin 30 % der Befragten, die von einem Erwerb Abstand nehmen, 6 % bei einem negativen Bericht. Dabei werden die Auskünfte der Stiftung Warentest sowie die Meinungen von Freunden und Kollegen höher geschätzt als professionelle Tester oder Testberichte von Verbrauchern. Letztere fallen jedoch zum Gefallen der Onlinehändler größtenteils positiv aus.

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