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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 24.11.2011, Az. I ZR 154/10
    § 4 Nr. 10, 11 UWG; § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG

    Der BGH hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Mietwagenfirma im Telefonbuch unter dem Buchstaben „T“ wie „Taxi“ (aber nicht unter der Rubrik „Taxi“) wirbt. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, dass ohne weiteres zu erkennen sei, dass es sich um die Anzeige eines Mietwagenunternehmens handele und nicht um einen Taxibetrieb, so dass eine Verwechslung auszuschließen sei. Die Intention, potentielle Taxi-Kunden auf sich aufmerksam machen zu wollen, sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden und stelle insbesondere keine unlautere gezielte Behinderung dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 30/07
    § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass fremde Unter nehmenskennzeichen als Keyword bei Google zu Werbezwecken verwendet werden können, wenn bei der folgenden Übersicht der Suchergebnisse das Unternehmen des so Werbenden in einem deutlich als solches erkennbaren Anzeigenbereich erscheint. Die Beklagte (der negativen Feststellungsklage) führte die Firma „Beta Layout GmbH“. Ebenso wie die Klägerin stellte sie Leiterplatten her und vertrieb diese über das Internet. Die Klägerin meldete den Begriff „Beta Layout“ bei der Internetsuchmaschine Google als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) für ihr Unternehmen an. Dies hatte zur Folge, dass bei Eingabe dieses Begriffs durch einen Internetnutzer in die Suchmaske der Suchmaschine Google rechts neben der Trefferliste unter der Rubrik „Anzeigen“ eine Werbeanzeige der Klägerin eingeblendet wurde (AdWord-Anzeige). In der Anzeige selbst wurde das Zeichen „Beta Layout“ nicht verwendet. Neben dem Hinweis auf das Warenangebot der Klägerin für „PCB-Leiterplatten-PWB“ war ein elektronischer Verweis (Link) zu ihrem Internetauftritt unter der Adresse www.microcirtec.de geschaltet. Die nach der Eingabe von „Beta Layout“ erscheinende Internetseite sah wie folgt aus: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.09.2008, Az. 6 U 197/07
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. beschäftigte sich in dieser Entscheidung mit den zum Verwechseln ähnlichen Telefonnummern zweier Unternehmen aus dem Telekommunikationsbereich. Die Privatkundenhotline der Klägerin „0181-070010“ unterschied sich nur in einer Ziffer der Vorwahl von der Rufnummer „01801-070010“ der Beklagten. Die Richter gelangten zu der Auffassung, dass durch die Nutzung dieser Rufnummer durch die Beklagte ein gezielter Kundenabfang der Kunden der Klägerin betrieben werde. Dieser sei als unsachliche Beeinflussung am Erwerb von Waren oder Leistungen der Klägerin wettbewerbswidrig. Zwar gestand das Gericht zu, dass ein Verwählen von Verbrauchern nur in geringer Größenordnung vorzukommen drohe, da eine Kundenhotline nur in seltenen Fällen aus der Erinnerung gewählt werde, jedoch spreche auch das weitere Verhalten der Beklagten für einen unlauteren Kundenfang. Nach Wählen der Nummer der Beklagten sei der Anrufer nicht über die Identität der Beklagten aufgeklärt worden, so dass eine mögliche Fehlvorstellung, mit der Klägerin verbunden zu sein, nicht ausgeräumt worden sei. Die Häufigkeit, mit der ein Kunde auf diese Art abgefangen werden könne, spielte für das Gericht nur eine untergeordnete Rolle. Allein die Gefahr, dass die Klägerin durch das Gebahren der Beklagten potentielle Kunden verlieren könne, stelle eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der wettbewerblich geschützten Interessen der Klägerin dar. Ebenso gelte dies hinsichtlich verbraucherschutzrechtlichen Aspekten. Auch hier sei auf die Interessen jedes Einzelnen, durch die Geschäftspraktiken des Beklagten beeinflussten Verbrauchers abzustellen. Gemäß dem gefällten Urteil des OLG darf die Beklagte die Rufnummer zwar weiter nutzen, ist aber verpflichtet, direkt nach Anrufannahme unmissverständlich auf ihre Identität hinzuweisen.

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