Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hamburg: Unzulässige Kundenwerbung, wenn Eintritt in Vertriebssystem von monatlicher Mindestabnahme abhängig gemacht wirdveröffentlicht am 9. November 2009
LG Hamburg, Urteil vom 13.08.2009, Az. 327 O 296/09
§§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 16 Abs. 2 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Vertriebssystem, welches eine progressive Kundenwerbung einschließlich einer Pflicht zur Mindestabnahme beinhaltet, wettbewerbswidrig ist. Das System sah vor, dass man, um in den Genuss einer Provision für die Anwerbung neuer Vertriebspartner zu gelangen, sich erst durch monatliche Mindestabnahmen von Produkten für eine bestimmte Stufe „qualifizieren“ musste. Für die unterste Stufe waren Produkte im Wert von 80,00 EUR pro Monat zu erwerben. Je höher die Qualifizierung, desto höher sollte die Beteiligung am Umsatzvolumen der unterhalb befindlichen Ebenen ausfallen. Damit sollten nach Auffassung der Klägerin die Teilnehmer dazu motiviert werden, immer höhere Investitionen zu tätigen, um an der Progression möglichst viel verdienen zu können. Das Gericht stimmte dieser Einschätzung zu. Die monatliche Mindestabnahme entspreche einem „Eintrittsgeld“, die Provisionsstaffelung sei darauf ausgelegt, dass weit über den Eigenbedarf hinausgehende Warenmengen erworben werden, um die höheren Provisionen erlangen zu können. Ziel des Systems sei es, Umsatz innerhalb des Systems durch die Anwerbung neuer Teilnehmer zu generieren, indem der Kunde mehr Waren als benötigt abnehme. In einem (zulässigen) Multi-Level-Marketing-System stünde der Warenabsatz (an Außenstehende) an erster Stelle. Der Systembeitritt sei bei einem zulässigen System auch nicht an Einstandspreise gebunden.
- LG München I: Wenn der Wettbewerber direkt das Verkaufsgespräch störtveröffentlicht am 6. Juni 2009
LG München I, Urteil vom 26.03.2008, Az. 33 O 11564/07
§§ 3, 4, 8 UWGDas LG München hat – wenig überraschend – entschieden, dass „Wildwest“-Methoden im Wettbewerbsrecht unzulässig sind. Gestritten haben sich zwei Anbieter von Radrundfahrten in München. Beide Geschäftsmänner warben ihre Kunden für die Radtouren direkt durch Ansprache auf dem Münchner Marienplatz. Dabei scheute sich der Beklagte auch nicht, zwischen den Kläger und einen potentiellen Kunden zu treten und dessen Verkaufsgespräch zu stören. Als die Ehefrau des Klägers ihn daran hindern wollte, drohte er sogar mit Schlägen. Auf Grund unlauterer Behinderung verurteilte das Gericht den Beklagten zur Unterlassung. (mehr …)