Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OVG Berlin-Brandenburg: Ein Anruf zur Nachfrage der Kundenzufriedenheit darf nicht zur Einholung von Einwilligungen für zukünftige Werbung genutzt werdenveröffentlicht am 7. September 2015
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2015, Az. OVG 12 N 71.14
§ 3 Abs. 5 BDSG, § 4 Abs. 1 BDSG, § 28 Abs. 3 BDSG; § 7 UWGDas OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es eine unzulässige Nutzung personenbezogener Daten darstellt, wenn ein Unternehmen per sog. Service Call die Zufriedenheit von Kunden abfragt und dabei gleichzeitig eine Einwilligung für zukünftige Werbemaßnahmen (per Telefon, SMS oder E-Mail) einholen will. Personenbezogene Daten dürfen auch nicht mittelbar zu Zwecken der Absatzförderung (für zukünftige Werbung) genutzt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Erfurt: Werbung mit Umfrage zur Kundenzufriedenheit ist ohne Fundstelle unzulässigveröffentlicht am 22. Januar 2014
LG Erfurt, Urteil vom 30.12.2013, Az. 3 O 1512/13
§ 5a Abs. 2 UWG, § 3 Abs. 2 UWG
Das LG Erfurt hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale im Wege des Anerkenntnisurteils entschieden, dass die Werbung mit einer Umfrage zur Kundenzufriedenheit (hier: „94,2 % unserer Kunden sind sehr zufrieden mit Geers* *Kundenzufriedenheitsumfrage Gap Vision Januar – Mai 2013“) irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn zu der Umfrage keine Fundstelle angegeben wird. Die angegebene Quelle „Gap Vision Januar – Mai 2013“ sei nicht auffindbar gewesen. Verbraucher hätten daher nicht die Möglichkeit gehabt, die Einzelheiten der Umfrage zu erforschen, so dass wesentliche Informationen vorenthalten geblieben seien. - OLG Frankfurt a.M.: Testsiegerwerbung mit „zufriedensten Kunden“ muss zutreffend und nachvollziehbar seinveröffentlicht am 11. Juli 2013
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2013, Az. 6 U 266/12
§ 5 UWG, § 5a UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkunternehmens, der „Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden“ zu sein, irreführend ist, wenn gegenüber den Adressaten nicht kommuniziert wird, dass Angebote von Providern in der zu Grunde gelegten Umfrage nicht berücksichtigt wurden. Der Verbraucher differenziere nicht zwischen Netzbetreibern und Providern und gehe ohne Erläuterung bei der angegriffenen Werbung davon aus, dass sich der Vergleich auf alle Mobilfunkanbieter beziehe. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass bei einer TV-Werbung die Einblendung des Testinstituts für 2 Sekunden ohne weiterführende Hinweise, wie die Untersuchung und Ergebnisse des Tests zu finden seien, nicht ausreiche. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Telefonische Nachfrage zur Kundenzufriedenheit nach Abwicklung eines Auftrages kann unlautere Werbung seinveröffentlicht am 7. Mai 2012
OLG Köln, Urteil vom 30.03.2012, Az. 6 U 191/11
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die telefonische Nachfrage zur Kundenzufriedenheit durch eine Kfz-Glas-Werkstatt, von einem Marktforschungsinstitut durchgeführt, belästigende Werbung ist, wenn eine Einverständnis des Kunden dafür nicht vorliegt. Dabei sei es unerheblich, ob es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher oder Gewerbetreibenden handele. Die Überlassung der Handy-Nummer an die Werkstatt „für den Fall der Fälle“ stelle keine wirksame Einwilligung zur späteren Befragung dar. Zum Volltext der Entscheidung:
- Studie: Verluste in Millionenhöhe durch frustrierte Kunden beim Kaufvorgang im Onlineshopveröffentlicht am 15. Januar 2009
Nach einer Studie des Softwarehauses EPOQ GmbH verliert der deutsche Onlinehandel durch Kaufabbrecher auf unzureichender Usability der betroffenen Onlineshops zwischen 500 Mio. und 1 Mrd. EUR (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Studie).