Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Die Bezeichnung „Textilleder“ für Kunstleder ist irreführendveröffentlicht am 12. Juni 2012
OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2012, Az. I-4 U 174/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „Textilleder“ für die Bewerbung von Polstermöbeln irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die Waren aus Kunstleder bestehen. Bei dem Begriff „Textilleder“ erwarte der Verbraucher, dass zumindest teilweise Leder enthalten sei. Für nur lederähnliche Materialien, die nicht aus tierischer Haut oder Tierfell hergestellt worden seien, seien Wortverbindungen mit dem Bestandteil „Leder“ unzulässig. Die Interessen der Mitglieder des Antragstellers (Verein für Unternehmen der ledererzeugenden Industrie) seien in besonderer Weise betroffen, weil Verbraucher, die als Folge einer Fehlvorstellung Produkte aus „Textilleder“ kauften oder sich zumindest mit diesen näher beschäftigten, von dem Kauf von Produkten aus echtem Leder abgehalten werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung: