Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Der Begriff „Künstlerkanzlei“ ist freihaltebedürftig und daher nicht als Marke eintragungsfähigveröffentlicht am 19. April 2013
BPatG, Beschluss vom 21.02.2013, Az. 30 W (pat) 510/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Künstlerkanzlei“ für eine Rechtsanwaltskanzlei nicht als Wortmarke eintragungsfähig ist. Der Begriff sei eine beschreibende Angabe, der auf die Tätigkeit einer Anwaltskanzlei für Künstler hinweise. Als solche hätten Mitbewerber des Anmelders ein berechtigtes Interesse an deren freier ungehinderter Verwendung. Eine Verkehrsdurchsetzung konnten die Antragsteller nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung: