Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Düsseldorf: DEN „Wendler“ gibt es nicht / „Der Wendler“ muss sich als Schlagersänger nun eines Namenszusatzes bedienenveröffentlicht am 21. Mai 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2013, Az. I-20 U 67/12 – nicht rechtskräftig
§ 14 MarkenG, § 15 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass „der unter dem Künstlernamen Michael Wendler (bürgerlich: Michael Norberg) auftretende Schlagersänger die Bezeichnung „Der Wendler“ oder „Wendler“ nicht länger ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf. Gegen den Sänger („Sie liebt den DJ“) geklagt hatte der aus Velbert stammende Frank Wendler, der unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig ist und im August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler“ auf sich angemeldet hat.“ Zum weiteren Text der Pressemitteilung Nr. 13/2013 des Senats vom 21.05.2013: (mehr …)