Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- SG Dortmund: Wer einen Webdesigner nicht nur gelegentlich beauftragt, ist verpflichtet, Sozialabgaben an die Künstlersozialkasse zu entrichtenveröffentlicht am 6. März 2011
SG Dortmund, Urteil vom 25.02.2011, Az. S 34 R 321/08
§§ 23; 24 KSVGDas SG Dortmund hat entschieden, dass auch der (gemeinnnützige) Auftraggeber einer Webseiten-Programmierung für den angeheuerten Webdesigner die Künstlersozialabgabe zu zahlen habe, weil sie „künstlerische Leistungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Werbung verwerte“. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte aus diversen Rechnungsbeträgen Abgaben berechnet, weil das Forschungsinstitut Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteile. Irrelevant sei, ob das veranlagte Unternehmen gewerblich gehandelt habe und wie es sich finanziere (hier: durch öffentliche Gelder). Zu der Veranlagung führen nach Auffassung der DRV folgende Tätigkeiten: Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten, Bildbearbeitungen, Reinzeichnungen, Entwürfe und Gestaltung von Logos und Foldern, Erstellung von Plakatbildern, Bearbeitung von Fotos und allgemein Web-Design.
- BSG: Die Klitschko-Brüder sind noch keine Künstler! – Künstlersozialabgabeveröffentlicht am 1. Oktober 2009
BSG, Urteil vom 24.01.2008, Az. B 3 KS 1/07 R
§§ 24, 25 KSVGDas Bundessozialgericht hat mit diesem Urteil entschieden, dass eine Künstlersozialversicherung nicht für Berufssportler besteht, die an Werbefilmen oder anderen Werbeformen beteiligt sind. Die Klägerin vermarktete die Persönlichkeitsrechte von Profisportlern, wozu auch gehörte, dass diese mehrfach im Jahr für TV-Werbespots, Foto- und Sprachaufnahmen zur Verfügung standen. Die Beklagte war der Auffassung, dass die Honorare für diese Tätigkeit der KSA (Künstlersozialabgabe) unterfielen und zog die Klägerin zu dieser Abgabe heran. Als Grund führte die Beklagte an, dass die Sportler in den Werbefilmen eine Rolle darstellen und sich nicht als Sportler präsentieren würden. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht in der Revisionsinstanz nicht an. Profisportler würden sich nicht durch Werbeauftritte in darstellende Künstler verwandelt. Sie zögen in Werbefilmen primär wirtschaftlichen Nutzen aus ihrer Bekanntheit und Popularität auf sportlichem Gebiet. Die Voraussetzung der Ausübung darstellender Kunst sei durch TV-Werbeaufnahmen nicht erfüllt. Diese Tätigkeit stelle lediglich einen Annex zur Berufsausübung als Sportler dar. Die Frage, wie Werbeauftritte ehemaliger Profisportler oder gar die Mitwirkung eines Sportlers in einem Kinofilm zu bewerten wäre, ließ das Gericht jedoch offen.