IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2010

    BGH, Urteile vom 07.12.2010, Az. VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09
    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 22, 23 KunstUrhG

    Der BGH teilt per Pressemitteilung zu oben genannten Urteilen mit, dass eine Bildagentur bei einer Anfrage der Presse nach archivierten Bildern nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Berichterstattung prüfen muss. In den entschiedenen Fällen ging es um Bebilderungen einer Reportage über durch den Kläger begangene Tötungsdelikte. Über die Taten war in den 50er und 60er Jahren sowie in den 80er Jahren, als eine Verurteilung erfolgte, ausführlich berichtet worden. Durch die nunmehr aktuelle Reportage, welche Bildmaterial aus damaligen Veröffentlichungen verwendete, fühlte sich der Kläger in seinen Rechten verletzt. Der BGH stellte fest, dass des Austausch zulässig archivierten Bildmaterials unter dem Schutz der Pressefreiheit stehe, zu welcher unter anderem auch die Informationsbeschaffung gehöre. Eine Bildagentur müsse die Zulässigkeit der Berichterstattung nicht prüfen, da die Verantwortung für die Veröffentlichung allein das veröffentlichende Presseorgan trage. Durch dieses Organ müsse auch die Prüfung der Zulässigkeit von verwendetem Bildmaterial erfolgen. Durch die vorherige Weitergabe von Bildern im „quasi presseinternen Bereich“, wie der BGH es beschrieb, werde das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten höchstens geringfügig beeinträchtigt.

  • veröffentlicht am 29. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2010, Az. I-20 U 117/09
    § 22 Satz 1 KunstUrhG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild eines bekannten Fußballspielers vorliegt, wenn er zuvor vertraglich zugestimmt hat, dass sein Bild für auf den Werbepartner bezogene Gemeinschaftswerbung weltweit verwendet werden darf. Der Abgebildete hatte sich einverstanden erklärt, dass „sein Name und/oder Bild von A., deren Konzerngesellschaften, Lizenznehmern und Distributoren zum Zwecke der Werbung und Public Relations in jeder in Betracht kommenden Weise, u. a. auch für A.-bezogene Gemeinschaftswerbung mit Kunden, weltweit verwendet“ werden dürfe. Die Beklagte hatte die Verwendung des streitgegenständlichen Bildes mit A. abgestimmt, was grundsätzlich zwar gegenüber dem Kläger keine Rechte einräumte, aber auf Grund der geschlossenen Vereinbarung als „für A.-bezogene Gemeinschaftswerbung mit Kunden“ anzusehen war. Da mit dem verwendeten Bild Werbung für Produkte von A. (Trikots) gemacht wurde, war keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild anzunehmen. Für weitere von der Beklagten verwendete Bilder hatte diese jedoch eine Entschädigung zu entrichten, da an jeder Stelle Werbung für andere, von der vertraglichen Regelung nicht erfasste Produkte gemacht wurde.

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