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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 19.06.2009, Az. 324 O 190/09
    §§ 1004, 823, 253 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG; 93 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Antragsgegnerin einer einstweiligen Verfügung die Kosten des Verfahrens nicht tragen muss, wenn sie zuvor mit einer nur unangemessen kurzen Frist abgemahnt wurde. Die Abmahnung ging nach Dienstschluss (20.00 Uhr) bei der Antragsgegnerin ein mit einer Fristsetzung bis 12.00 Uhr des nächsten Tages. Effektiv seien der Antragsgegnerin damit nur 3 Stunden Zeit am nächsten Vormittag gegeben worden, um den Sachverhalt zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen. Dies sei nicht zumutbar gewesen. Werde ein Frist zu kurz anberaumt, verlängere diese sich automatisch zu einer angemessenen Frist. Die Antragsgegnerin erhielt die einstweilige Verfügung jedoch bereits am Vormittag des nächsten Tages. Zu diesem Zeitpunkt sei die angenommene angemessene Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung jedoch noch nicht ausgelaufen gewesen, so dass die Nichtabgabe der Erklärung der Antragsgegnerin nicht entgegen gehalten werden könne. Nach Erhalt der einstweiligen Verfügung wiederum gab die Antragsgegnerin sofort eine Abschlusserklärung ab, in der sie die Regelung als bindend anerkannte. Da dieses Anerkenntnis nach dem Sachverhalt als sofortig zu werten gewesen sei, seien die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

    Das OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass eine nur während der Dauer der Bearbeitung technisch bedingte Unerreichbarkeit der Impressumsseite noch keinen Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit darstellt. Wenn dies technisch bei einer Bearbeitung der Datei erforderlich sei, würde ein Verbot insoweit dazu verpflichten, falsche Angaben im Impressum unendlich fortzuführen. Darüber sei auch nicht auszuschließen, dass das Impressum nicht angezeigt werde, weil der Browser des Betrachters der Website einen Fehler aufweise. Ein derartiger nur wenige Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumspflicht wäre überdies nicht geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).

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