Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Die Bezeichnung „Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.“ begründet noch keine Verwechselungsgefahr mit der Bezeichnung „Verbraucherzentrale Bundesverband“veröffentlicht am 13. September 2010
BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 36/08
§§ 5 Abs. 2; 15 Abs. 2 und 4 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung „Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.“ keine Verwechselungsgefahr mit der Bezeichnung „Verbraucherzentrale Bundesverband“ begründet. In Bezug auf den isoliert angegriffenen Bestandteil der Gesamtbezeichnung („Verbraucherzentrale“) sei es zwar richtig, dass kennzeichenrechtlicher Schutz nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige – Kurzbezeichnung beanspruchen könne, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutze oder die geeignet sei, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen. Vorliegend könne aber durch Kombination mit anderen Begriffsbestandteilen ausreichend Unterscheidungskraft bewirkt werden. Zum Volltext der Entscheidung: