Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Köln: „Kussmund“-Grafik ist geschütztes Werk der freien Kunstveröffentlicht am 13. März 2012
OLG Köln, Urteil vom 09.03.2012, Az. 6 U 62/11
§ 97 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Druckgrafik eines Kussmundes als Werk der freien Kunst dem Urheberrechtsschutz unterliegt. Dementsprechend liege eine Rechtsverletzung vor, wenn die Beklagte die Grafik des Klägers unerlaubt als Dekoration auf einer Vielzahl von Geschenkartikeln verwendet. Die Grafik erreiche die erforderliche Schöpfungshöhe. Der Kläger habe zur Erstellung derselben ein weibliches Modell Serien solcher Kussmund-Abdrücke vornehmen lassen, von diesen Abdrücken einen ausgewählt, diesen am Computer eingescannt und anschließend die eingescannte Kussmundgraphik retuschiert und coloriert. Dabei habe ihm ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zur Verfügung gestanden. Zur Schutzhöhe führte das Gericht noch aus, dass es sich um ein Werk der freien, nicht der angewandten Kunst handele, da es nicht einem Gebrauchszweck, sondern der Anschauung und ästhetischen Erbauung diene. Zum Volltext der Entscheidung: