Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Landau: Angaben nach dem Textilkennzeichnungsgesetz müssen sich direkt beim Produkt befindenveröffentlicht am 20. November 2008
LG Landau, Beschluss vom 18.07.2005, Az. HK O 29/05
§§ 1 Abs. 2; 9 Abs.1 S. 1; 9 Abs. 2; 3 bis 10 TextilkennzGDas LG Landau hat entschieden, dass es nicht ausreichend ist, die nach dem Textilkennzeichnungsgesetz erforderlichen Angaben an einem beliebigen Ort oder auf Unterseiten im Onlineangebot zu platzieren. Es führt aus, dass „Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen – dazu gehört auch die Werbung im Internet – gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden [dürfen], wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind“. Gemäß § 9 Abs. 2 TextilkennzG muss die Rohstoffgehaltsangabe auch neben den den anderen Zeichen leicht lesbar und deutlich sichtbar sein. Ist dies direkt bei der Beschreibung/Abbildung des Artikels für den Verkäufer nicht möglich oder gewünscht, ist das LG Landau geneigt, auch einen Link als ausreichend zu erachten, vorausgesetzt es handelt sich um „die offensichtliche und unmissverständliche Mitteilung, wo [der Kunde] sich unproblematisch umgehend die Information verschaffen kann“.