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- OLG Frankfurt a.M.: Erben des Urhebers eines Landeswappens haben kein Recht auf Schadensersatz wegen unterlassener Urhebernennung, wenn der Urheber selbst darauf verzichtet hatveröffentlicht am 9. Oktober 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.08.2014, Az. 11 W 5/14
§ 242 BGB; § 13 UrhG, § 32a UrhG, § 32c UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Witwe des Urhebers eines Landeswappens als Erbin keine Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz wegen unterlassener Urhebernennung geltend machen kann. Der Urheber selbst habe – bei jahrelanger Nutzung des Wappens durch den Hoheitsträger – sein Namensnennungsrecht nicht ausgeübt. Daher sei von einer stillschweigenden Einräumung eines Nutzungsrechts in der Form, dass eine Urhebernennung unterbleiben könne, auszugehen. Die Erben des Urhebers seien an die Art und Weise der Einräumung des Nutzungsrechts durch den Urheber gebunden. Zum Volltext der Entscheidung: