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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Mai 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Itzehoe, Urteil vom 19.09.2008, Az. 10 O 91/08
    § 307 BGB; § 8 UWG, § 4 UWG, § 3 UWG; § 45k TKG

    Das LG Itzehoe hat bereits vor einigen Jahren entschieden, dass eine AGB-Klausel in Mobilfunkverträgen, die den Anbieter faktisch zur einseitigen Vertragsänderung ermächtigt, unzulässig ist, weil Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt würden. Vorgesehen war, dass der Anbieter dem Kunden Änderungen schriftlich mitteilt und diese bei ausbleibendem schriftlichen Widerspruch des Kunden als genehmigt gelten. Auch eine pauschale Sperrungsmöglichkeit des Anschlusses durch den Anbieter bei Zahlungsverzug wurde für ungültig erklärt. Zum Volltext der Entscheidung:

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