Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Itzehoe: Einseitige Vertragsänderung in den AGB eines Mobilfunkanbieters nicht zulässigveröffentlicht am 31. Mai 2013
LG Itzehoe, Urteil vom 19.09.2008, Az. 10 O 91/08
§ 307 BGB; § 8 UWG, § 4 UWG, § 3 UWG; § 45k TKGDas LG Itzehoe hat bereits vor einigen Jahren entschieden, dass eine AGB-Klausel in Mobilfunkverträgen, die den Anbieter faktisch zur einseitigen Vertragsänderung ermächtigt, unzulässig ist, weil Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt würden. Vorgesehen war, dass der Anbieter dem Kunden Änderungen schriftlich mitteilt und diese bei ausbleibendem schriftlichen Widerspruch des Kunden als genehmigt gelten. Auch eine pauschale Sperrungsmöglichkeit des Anschlusses durch den Anbieter bei Zahlungsverzug wurde für ungültig erklärt. Zum Volltext der Entscheidung: