Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Münster: Zur Abgrenzung von unwahren Tatsachen und Meinungsäußerungen in einem Online-Magazinveröffentlicht am 25. September 2015
LG Münster, Urteil vom 08.07.2015, Az. 012 O 187/15
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GGDas LG Münster hat entschieden, dass für die Abgrenzung unzulässiger unwahrer Tatsachen von möglicherweise zulässigen Meinungsäußerungen das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers zu Grunde zu legen ist. Vorliegend war in dem streitbefangenen Artikel eines Online-Magazins verbreitet worden, dass ein Tierschutzverein Bilder tierschutzwidriger Zustände erstelle, welche er selbst herbeigeführt habe, und dass zu diesem Zweck mindestens ein Einbruch begangen worden sei. Da diese Behauptungen erweislich unwahr seien, liege eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Münster: Fotogeschäft kann von Ausweisbehörde nicht die Unterlassung der Fertigung von Passbildern verlangenveröffentlicht am 7. Januar 2014
LG Münster, Urteil vom 22.03.2013, Az. 023 O 146/12
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Münster hat entschieden, dass es keine wettbewerbswidrige Handlung darstellt, wenn eine Ausweisbehörde den Bürgern die kostenlose Anfertigung von Passbildern für Personalausweise oder Reisepässe anbietet. Das klagende Foto-Fachgeschäft scheiterte, weil es sich bei der Bildanfertigung durch die Behörde nicht um eine geschäftliche Tätigkeit handele, sondern sie eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehme. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Münster: Zu Unrecht Abgemahnter muss nicht zur Aufklärung beitragenveröffentlicht am 3. Dezember 2013
LG Münster, Urteil vom 26.06.2013, Az. 026 O 76/12
§ 3 UWGDas LG Münster hat entschieden, dass jemand, der zu Unrecht wegen eines nicht gegebenen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt wurde, nicht vorprozessual zur Aufklärung dieses Sachverhaltes beitragen muss. Solche vertraglichen Verpflichtungen könnten nur bei einem tatsächlichen Verstoß entstehen. Eine Ausnahme könne lediglich gegeben sein, wenn der Abgemahnte selbst den Anschein eines Verstoßes gesetzt habe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Münster: Die Kontaktaufnahme per Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung ist unzumutbar – auch wenn es sich um ein Versehen handeltveröffentlicht am 20. September 2013
LG Münster, Urteil vom 22.04.2013, Az. 08 O 413/12
§ 823 BGB, § 1004 BGB
Das LG Münster hat entschieden, dass die Versendung einer Werbe-E-Mail an einen (ehemaligen) Kunden ohne dessen vorherige Einwilligung eine unzumutbare Belästigung und damit eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. Dies sei auch dann der Fall, wenn die E-Mail-Adresse, die inzwischen nach Aufgabe des ursprünglichen Inhabers einem Dritten zugeteilt wurde, durch einen Programm-Fehler wieder in den aktiven Verteiler des Werbenden aufgenommen werde. Auf ein Verschulden komme es für den Unterlassungsanspruch nicht an. Jedoch habe die Beklagte auf Grund des fehlenden Verschuldens die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten. Zum Volltext der Entscheidung: