Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Düsseldorf: Kein kennzeichenrechtlicher Schutz für Lebensweisheiten – „Nicht Quatschen, MACHEN“veröffentlicht am 9. August 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011, Az. 2a O 72/11
§§ 242 BGB; 19 Abs. 1, 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG; 9 UWG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Spruch „Nicht Quatschen, MACHEN“ auf T-Shirts sowie deren Vertrieb nicht gegen die Rechte eines bekannten deutschen Comedians verstößt. Im Vertrieb solcher T-Shirts liege keine unlautere Nachahmung von Merchandising-Produkten des Klägers. Vielmehr handele es sich bei dem Slogan um eine zum Allgemeingut gehörende allgemeine Lebensweisheit, die auch schon vor der Verwendung durch den Kläger im deutschen Sprachgebrauch vorhanden gewesen sei. Eine Irreführung käme nur dann in Betracht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck gewinnen würden, dass das von den Beklagten angebotene T-Shirt aufgrund der Verwendung des Slogans „Nicht quatschen, MACHEN“ von dem Kläger stammen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Hinsichtlich der entsprechend eingetragenen Marke läuft im Übrigen ein Löschungsverfahren. Zum Volltext der Entscheidung: