Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamburg: Der behördliche Zulassungsbescheid besitzt eine Legalisierungswirkung hinsichtlich der Bezeichnung eines Arzneimittelsveröffentlicht am 11. Februar 2015
OLG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2014, Az. 3 W 22/14
§ 3 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 5 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass der Zusatz „kardio“ in einer Arzneimittelbezeichnung nicht irreführend hinsichtlich einer therapeutischen Wirkung ist, weil der arzneimittelrechtliche Zulassungsbescheid insoweit eine Legalisierungswirkung besitzt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Bezeichnungszusatz „kardio“ (auch) Gegenstand der behördlichen Prüfung gewesen sei. Vorliegend sei auch nicht von einer Nichtigkeit des Zulassungsbescheides auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:
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