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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2008

    Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Bad Homburg, lehnt seit kurzem die Annahme von sog. Drittunterwerfungserklärungen ab. Entsprechendes ist einer schriftlichen Stellungnahme vom 30.09.2008 (s.u.) gegenüber dem Verband des Bundesdeutschen Onlinehandels e.V. zu entnehmen. Bei der Drittunterwerfung handelt es sich um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche der Abgemahnte nicht – wie regelmäßig gefordert – gegenüber dem Abmahner, sondern gegenüber einem Dritten abgibt. Eine solche Verfahrensweise ist häufig auf Seiten des Abgemahnten mit der Hoffnung verbunden, dass (1) der Dritte einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung nicht ahndet, (2) nicht übermäßig ahndet oder (3) die Vertragsstrafe aus einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung schlicht nicht an den Abmahner gezahlt werden muss. Hintergrund der Drittunterwerfungserklärung ist, dass der Abgemahnte, soweit er bereits vor der Abmahnung eine Abmahnung gleichen Inhalts erhalten hat, nicht erneut eine Unterlassungserklärung abgeben muss, wenn die zuerst abgegebene Unterlassungserklärung einen ernstlichen Unterwerfungswillen des Abgemahnten und einen Verfolgungswillen des Erstabmahners erkennen lässt (BGH GRUR 1983, 186, 188; BGH GRUR 1987, 640, 641).  Sowohl das LG Bielefeld (LG Bielefeld) als auch das LG Frankfurt a.M. (LG Frankfurt a.M.) hatten eine Drittunterwerfung (gegenüber der Wettbewerbszentrale) ohne vorausgehende Abmahnung des Dritten abgelehnt, das LG Berlin (Urteil vom 01.11.2007, Az. 52 O 418/07) und das KG Berlin (Rücknahme der Berufung und Kostenbeschluss vom 25.03.2008, Az. 5 U 180/07) hingegen für ausreichend erklärt. Die Wettbewerbszentrale erläuterte ihren Standpunkt wörtlich wie folgt: (mehr …)

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