IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. April 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 18.09.2013, Az. I ZR 65/12
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass sich jemand „Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“ nennen darf, auch wenn tatsächlich kein entsprechender Diplomabschluss an einer Hochschule erworben wurde. Die adjektivische Form „diplomiert“ weise nach Auffassung des Gerichts in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs „Diplom“ oder abgekürzt „Dipl.“ rechne, je nach den Umständen eher nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil auf deren Fehlen hin. Dies gelte jedenfalls für Berufe, deren Ausübung grundsätzlich keine entsprechende akademische Ausbildung voraussetze, wie zum Beispiel der Verkehr etwa die Bezeichnung „Diplomierter Kosmetiker“ lediglich dahin verstehe, dass die betreffende Person in diesem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Januar 2011

    Die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe hat im Rahmen ihres Mitglieder-Rundschreibens 1/2011 zur Zulässigkeit des Hinweises „Erfolgreicher Absolvent des Fachanwalts-Lehrgangs XY“ erklärt: „Eine Umfrage unter den Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet ergab, dass deren überwiegender Teil einen solchen Zusatz wegen Irreführungsgefahr und insbesondere der Gefahr der Verwechslung eines „erfolgreichen Absolventen“ mit einem Fachanwalt für unzulässig hält. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe hat sich in einer seiner letzten Sitzungen im Jahr 2010 der Auffassung der Unzulässigkeit eines solchen Hinweises angeschlossen, allerdings mit dem Vorbehalt, dass jeweils die Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind.Was wir davon halten? Wenn der namensgebende Partner unserer Kanzlei damit werben würde, wäre das auch nicht recht, da hierin eine „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ (§ 5 UWG) läge.

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