Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Köln: Der Hinweis auf einen Sicherungsschein durch einen Reiseveranstalter ist nicht zwangsläufig eine Werbung mit Selbstverständlichkeitenveröffentlicht am 28. Mai 2013
OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2013, Az. 6 W 21/13
§ 5 Abs. 1 UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3, Nr. 10 UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Formulierung eines Reiseveranstalters „unsere Kunden gehen kein Risiko ein: Mit Ihrer Anzahlung garantiert ein Sicherungsschein Ihre Ansprüche“ in seinem Leistungskatalog keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn diese Information im Vergleich zu anderen Informationen nicht in besonderer Weise hervorgehoben sei. Ein Hinweis auf gesetzlich verbriefte Rechte sei erlaubt, soweit diese nicht als Besonderheit dargestellt würden. Zum Volltext der Entscheidung: