Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: „Lernstark“ ist eine zulässige Angabe für einen Mehrfruchtsaft (Rotbäckchen)veröffentlicht am 11. Dezember 2015
BGH, Urteil vom 10.12.2015, Az. I ZR 222/13
Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO), Art. 14 Abs. 1 Buchst. b HCVODer BGH hat entschieden, dass die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zulässige Angaben auf dem Etikett eines Mehrfruchtsaftes sind. Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben, die in Einklang mit der Health Claims Verordnung (HCVO) stünden. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 203/2015 hier.
- LG Koblenz: Rotbäckchen-Kindersaft darf nicht mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ beworben werdenveröffentlicht am 20. März 2013
LG Koblenz, Urteil vom 01.03.2013, Az. 16 O 172/12 – nicht rechtskräftig
Art. 15 ff. HCVODas LG Koblenz hat entschieden, dass der Rotbäckchen-Kindersaft nicht mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ werben darf. Angaben über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern dürften nur gemacht werden, wenn sie nach dem Verfahren gemäß Art. 15 ff. HCVO zur Aufnahme in eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben und aller erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben zugelassen worden seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)