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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. September 2014

    LG Ansbach, Beschluss vom 09.07.2014, Az. 1 S 66/14
    § 434 BGB

    Das LG Ansbach hat entschieden, dass auch eine geringe Farbabweichung bei der Lieferung eines bestellten Neuwagens (hier: Pirineos Grau statt Track-Grau Metallic) einen Sachmangel darstellt. Eine AGB-Klausel, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei, schließe dies nicht aus, da die Kriterien der Zumutbarkeit für den Käufer nicht erkennbar seien. Daher seien die Kosten für eine Umlackierung zu ersetzen. Zur Pressemitteilung Nr. 9/14 vom 02.09.2014:

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