Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Aurich: Bezirksschornsteinfegermeister darf nicht zugleich auf seine hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeit (Verkauf von Kaminöfen) hinweisenveröffentlicht am 1. April 2014
LG Aurich, Urteil vom 12.02.2014, Az. 6 O 17/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWGDas LG Aurich hat einem Bezirksschornsteinfegermeister untersagt, unter Hervorhebung seiner hoheitlichen Tätigkeit für den Verkauf von Kaminöfen zu werben. Nach Auffassung der klagenden Wettbewerbszentrale dürfen „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihre hoheitliche Stellung als beliehene Unternehmer und damit ihre Einflussmöglichkeit auf Hauseigentümer nicht im eigenen erwerbswirtschaftlichen Interesse missbrauchen.“ Dies ergebe sich aus dem Trennungsgebot. Der beklagte Schornsteinfegermeister hatte indes auf seiner Website für beides geworben.
- LG Aurich: Zur Schadensersatzpflicht des Betreibers eines Internetportals wegen nicht erfolgter Überwachung von Anbieternveröffentlicht am 15. März 2013
LG Aurich, Urteil vom 27.11.2009, Az. 2 O 979/08
§ 280 Abs. 1 BGB, § 254 Abs. 1 BGB; § 10 TMGDas LG Aurich hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals gegenüber Kunden von dort tätigen Anbietern grundsätzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn ein Anbieter sich betrügerisch verhält. Hatte der Betreiber davon keine Kenntnis, bestehe im Verhältnis zum Kunden des Anbieters keine vertragliche Nebenpflicht, ihn aufzuklären bzw. bei unterlassener Aufklärung Schadensersatz zu leisten. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Aurich: Auswahl des fliegenden Gerichtsstandes kann für Rechtsmissbrauch sprechenveröffentlicht am 28. Februar 2013
LG Aurich, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 6 O 38/13
§ 8 Abs. 4 UWGDas LG Aurich hat entschieden, dass die Auswahl eines Gerichtes nach dem Gesichtspunkt des fliegenden Gerichtsstandes für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen spricht, wenn für den gewählten Gerichtsstandort keinerlei logische Gesichtspunkte sprechen. Für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach dem UWG wegen Handelsaktivitäten im Internet ist gemäß §§ 2, 8 UWG iVm. § 32 ZPO die Zuständigkeit jeden deutschen Gerichtes als Gericht des Begehungsortes eröffnet. Gemäß § 35 ZPO kann die klagende Partei unter mehreren zulässigen Gerichtsständen wählen. Diese Wahlfreiheit stehe allerdings, so das Gericht, unter dem Vorbehalt der unzulässigen Rechtsausübung, also des Rechtsmissbrauchs. Es sei vorliegend aus keinem anderen Gesichtspunkt als dem der Schadenszufügung und der arglistigen Erschwerung der Rechtsverteidigung des Antragsgegners zu erklären, dass die Antragstellerin die einstweilige Verfügung ausgerechnet in Aurich beantragt habe. (mehr …)