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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Februar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 04.11.2014, Az. 103 O 42/14
    § 4 Nr. 3 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Versendung von Werbeformularen für Aufträge bezüglich der Verlängerung des Markenschutzes bald auslaufender Marken wettbewerbswidrig ist, wenn den Adressaten vorgespiegelt werde, dass sie einen Betrag von 1.560,00 Euro zahlen müssten, um die Verlängerung über die DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH zu erreichen. Die Formulare enthielten die relevanten Daten der Markeneintragung und ein Emblem, das demjenigen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) ähnelte und erwecke dadurch den Eindruck einer amtlichen Mitteilung. Werbeschreiben müssten ihren werblichen Charakter jedoch sofort unmissverständlich zum Ausdruck bringen und die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung deutlich hervorheben; anderenfalls liege eine Irreführung vor.

  • veröffentlicht am 21. November 2014

    LG Berlin, Versäumnisurteil vom 04.09.2014, Az. 52 O 92/14 – rechtskräftig
    § 5 UWG

    Das LG Berlin hat im Wege des Versäumnisurteils in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass die Preiswerbung eines Onlinehändlers, der mit durchgestrichenen hohen und nun deutlich reduzierten Preisen warb, zu unterlassen ist, wenn die Reduzierungen über einen übermäßig langen Zeitraum bestanden (hier: 21 Wochen). Würden die höheren Bezugspreise und die angeblichen Sonderpreise sich über einen solchen Zeitraum hinweg nicht verändern, liege eine Irreführung vor, da der Verbraucher von aktuellen Angeboten ausgehe, die nur für kurze Zeit gültig seien. Ihm werde suggeriert, dass es sich um günstige Restposten handele und nicht um das regelmäßige Sortiment des Händlers. Tatsächlich sei jedoch davon auszugehen, dass es sich bei den angeblichen Sonderpreisen mittlerweile um die aktuellen Normalpreise handele oder aber die hohen Bezugspreise tatsächlich nie gefordert worden seien.

  • veröffentlicht am 18. September 2014

    LG Berlin, Urteil vom 28.08.2014, Az. 52 O 135/13
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass Google die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nicht generell mit einer automatischen Antwort, die auf Hilfeseiten verweist, versehen darf. In diesem Fall tauge die Adresse nämlich nicht – wie im Telemediengesetz vorgeschrieben – zur unmittelbaren Kontaktaufnahme. Eine solche setze eine Möglichkeit zur Kommunikation voraus. Die E-Mails würden jedoch nicht von einem Mitarbeiter zur Kenntnis genommen, sondern per automatischer Antwort abgearbeitet. Zwar müsse nach Auffassung des Gerichts nicht jede einzelne E-Mail von einem Mitarbeiter individuell geprüft und bearbeitet wer­den, es dürfe allerdings auch nicht von vorneherein feststehen, dass keine einzige über die ange­gebene Adresse eingehende E-Mail gelesen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

     

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  • veröffentlicht am 31. Juli 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 07.07.2014, Az. 101 O 55/13
    § 9 Abs. 1 BuchPrG; § 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Gewährung von Provisionszahlungen an einen Schulförderverein durch die Handelsplattform Amazon – für den Fall, dass Eltern und Schüler einer bestimmten Schule ihre Schulbücher über die Plattform erwerben – gegen die Vorschriften der Buchpreisbindung verstößt. Zwar zahlten Eltern und Schüler den vollen Preis für die jeweiligen Bücher, jedoch solle das Buchpreisbindungsgesetz auch einen Preiswettbewerb zwischen Händlern verhindern. Zudem liege eine unsachliche Beeinflussung von Eltern und Schülern vor, die zum Kauf über Amazon verleitet würden, um nicht den Eindruck zu erwecken, sie würden sich nicht solidarisch gegenüber ihrer Schule verhalten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Juli 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 12.03.2013, Az. 83 S 52/12
    §§ 312 ff BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht auch dann bestehen kann, wenn der Verbraucher vorher das Geschäftslokal des Verkäufers aufgesucht hat. Vorliegend hatte der Kunde (über telefonische Bestellung im Internet) eine Lederjacke erworben, welche er bereits 2 Monate zuvor im Geschäftslokal des Händlers gesehen hatte. Das Gericht sah die Rückgabe der Jacke als vom fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht gedeckt an, da bei einem Kleidungsstück die aktuelle Information (z.B. passende Größe) relevant sei. Innerhalb von 2 Monaten könnten Änderungen am Körper auftreten, die ein nochmaliges Anprobieren erforderlich machten.

  • veröffentlicht am 8. Juli 2014

    LG Berlin, Urteil vom 11.03.2014, Az. 16 O 73/13
    § 16 UrhG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass das Keyselling von Computerspielen in der Form, dass von in bereits Verkehr gebrachten Datenträgern die Produktschlüssel veräußert und die Datenträger vernichtet werden, Urheberrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht verletzt. Es sei keine Erschöpfung eingetreten, da mit Willen des Berechtigten nur die Kombination Datenträger/Produktschlüssel in den Verkehr gebracht worden sei. Die Trennung von Produktschlüssel und Datenträger (der dann vernichtet werde) sei dagegen nicht vom Willen des Inverkehrbringers erfasst. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Juli 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 22.05.2014, Az. 52 O 286/13 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 3 S.1 LMKV

    Das LG Berlin hat entschieden, dass Lebensmittel, die in Deutschland verkauft werden und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) unterfallen, in deutscher Sprache gekennzeichnet werden müssen. Nicht ausreichend sei es daher, französische und englische Lebensmittel in der Ursprungssprache anzubieten oder zu vertreiben. Zwar sehe der Gesetzgeber eine Ausnahme für den Fall vor, dass die Angaben in einer anderen, leicht verständlichen Sprache getätigt würden und dadurch die Information der Verbraucher nicht beeinträchtigt werde. Ein französischsprachiges Zutatenverzeichnis etwa sei aber, so die Kammer, nicht in einer für Deutsche leicht verständlichen Sprache ausgewiesen. Konkret beanstandet wurden Produkte wie „Bonne Maman: Galette au beurre frais“, „Terrine du Chef au Foie Gras de Canard“, „Viandox – un gout inimitable“ und „Marmite – yeast extract“. Vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. I ZR 72/11 – Barilla.

  • veröffentlicht am 28. Mai 2014

    LG Berlin, Versäumnisurteil vom 09.05.2014, Az. 15 O 44/13
    § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 305 Abs. 2 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass WhatsApp auf seiner deutschsprachigen Internetseite sowohl bestimmte Anbieterinformationen (z.B. Vertretungsberechtigter, Registereintrag) vorhalten muss als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache. Bislang sind diese nur in Englisch verfügbar (hier). Die Entscheidung erging per Versäumnisurteil, weil WhatsApp sich im vom Verbraucherzentrale Bundesverband geführten Verfahren nicht geäußert hatte. Wird kein Einspruch erhoben, wird das Urteil rechtskräftig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Mai 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 29.10.2013, Az. 15 O 157/13
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Werbung eines Onlineshops mit einer Geld-zurück-Garantie und einem „Shop Usability Award“ für „der beste Webshop im Bereich Wellness, Beauty & Gesundheit“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, da die notwendigen Erläuterungen fehlen bzw. versteckt vorgehalten wurden. Eine Geld-zurück-Garantie könne die Kaufentscheidung des Verbrauchers positiv beeinflussen und müsse daher ihre Bedingungen deutlich und leicht auffindbar aufzeigen. Bezüglich einer Auszeichnung müsse über die Kriterien der Verleihung informiert werden. Auch die Angabe „Deutscher Anbieter“ auf einer farblich hervorgehobenen Medaillentafel neben den Siegeln „Trusted Shops Gurantee“ und „EHI Geprüfter Online-?Shop“ erwecke den fälschlichen Eindruck eines offziellen Siegels, welches tatsächlich nicht existiere. Zitat:

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  • veröffentlicht am 23. Mai 2014

    LG Berlin, Versäumnisurteil vom 09.09.2013, Az. 16 O 60/13 – nicht rechtskräftig
    Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, § 4 a BDSG, § 13 Abs. 2 TMG

    Das LG Berlin hat der Facebook Ireland Ltd. auf Betreiben des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. untersagt, in ihrem „App-Zentrum“ Spiele so zu präsentieren, dass mit der Betätigung des Buttons „Spiele spielen“ die Einwilligung zur Übermittlung und Weitergabe personenbezogener Daten verbunden ist. Hinweis: Facebook hat nunmehr Einspruch gegen das Urteil eingelegt. Dieser wird am 28.10.2014 verhandelt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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